Die Richtlinie (EU) 2019/1023
vom 20. Juni 2019 über Restrukturierung und Insolvenz schreibt vor, dass
unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen,
das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden.
Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen; die
Umsetzungsfrist kann aber einmalig um ein Jahr verlängert werden. Mit
dem heute vorgelegten Referentenentwurf werden die Richtlinienvorgaben
zur Restschuldbefreiung umgesetzt.
Der Referentenentwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie nicht nur für
unternehmerisch tätige Personen um, sondern auch für Verbraucherinnen
und Verbraucher. Damit können künftig alle Schuldnerinnen und Schuldner
binnen drei Jahren eine effektive Entschuldung erlangen. Anders als
bislang ist es hierfür nicht mehr erforderlich, dass sie ihre
Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen
Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und
Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu
können. Dazu gehören umfangreiche Offenlegungs- und
Mitwirkungspflichten. Auch muss der Schuldner einer Erwerbstätigkeit
nachgehen oder sich um eine solche bemühen.
Die Verkürzung des Verfahrens soll nicht auch dazu führen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf 13 Jahre erhöht.
Um einen geordneten Übergang von der geltenden sechsjährigen zur
künftigen dreijährigen Restschuldbefreiungsfrist sicherzustellen, soll
die Frist für die Restschuldbefreiung allmählich und kontinuierlich
verkürzt werden. Das vermeidet die Ausbildung eines Verfahrensstaus bei
Schuldnerberatungsstellen, Gerichten und Verwalterbüros. Zudem werden
Ungerechtigkeiten vermieden, die entstünden, wenn die Frist von heute
auf morgen verkürzt werden würde. Zwar kann es auch nach der
vorgeschlagenen Regelung zu Mehrbelastungen kommen. Da mit diesen aber
erst im Sommer 2025 zu rechnen ist, verbleibt hinreichend Zeit, um
organisatorische und personelle Vorkehrungen zur Bewältigung zu treffen.
Anlässlich der Richtlinienumsetzung sollen die Fristen für die
Speicherung der Daten über das Insolvenz- und
Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien von drei auf ein Jahr
verkürzt werden, um dem Schuldner oder der Schuldnerin nach Erteilung
der Restschuldbefreiung einen neuen Start zu erleichtern.