Nach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft
- respektieren die vorgeschlagenen Regelungen entgegen der Entwurfsbegründung nicht die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten,
- stellen einen erheblichen Eingriff in das deutsche Zivilprozessrecht dar,
- lassen an zahlreichen Stellen fundamentale Grundrechte unberücksichtigt; insbesondere fehlen Vorgaben, um die grundlegenden Verfahrensrechte der beklagten Partei zu gewährleisten und den missbräuchlichen Einsatz der Verbandsklage zu verhindern,
- bestehen erhebliche Bedenken gegen die mit Artikel 20 des Ratstextes eingeführte Rückwirkung der Richtlinie, die mit allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.