Satzung
Deutsche Kreditmarkt Standards e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Kreditmarkt Standards“ (im Folgenden „DKS“ genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Die DKS hat ihren Sitz in Frankfurt.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der DKS
(1) Die DKS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck der DKS ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dabei fördert die DKS die Erweiterung des Wissens über das nationale und internationale Kreditgeschäft und über Kredit(markt)-transaktionen sowie die Schaffung von allgemein anerkannten Standardvertragsklauseln sowie Standardprozessen in diesem Bereich.
(2) Der Zweck des VEREINS wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Durchführung von empirischen Erhebungen über das nationale und internationale Kreditgeschäft und über Kredit(markt)transaktionen sowie über die in diesem Bereich verwendeten Vertragsklauseln und Prozesse bzw. Prozessschritten unter besonderer Berücksichtigung von rechtswissenschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, (allgemein) ökonomischen und sozialwissenschaftlichen Zusammenhängen;
b. Durchführung von wissenschaftlichen Evaluationen über das [nationale und internationale Kreditgeschäft und über Kredit(markt)transaktionen sowie über die in diesem Bereich verwendeten Vertragsklauseln und Prozesse bzw. Prozessschritten sowie die Durchführung von eigenen Forschungsarbeiten in diesen Bereichen unter besonderer Berücksichtigung von rechtswissenschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, (allgemein) ökonomischen und sozialwissenschaftlichen Zusammenhängen;
c. Vergabe von Forschungsaufträgen, insbesondere in rechtswissenschaftlicher, betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher, (allgemein) ökonomischer und sozialwissenschaftlicher Hinsicht, betreffend das [nationale und internationale] Kreditgeschäft und Kredit(markt)-transaktionen sowie der in diesem Bereich verwendeten Vertragsklauseln und Prozesse bzw. Prozessschritte;
d. Förderung bzw. Beteiligung an der wissenschaftlichen Diskussion über das nationale und internationale Kreditgeschäft und über Kredit(markt)-transaktionen sowie die in diesem Bereich verwendeten Vertragsklauseln und Prozesse bzw. Prozessschritte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen von selbst organisierten Arbeitsgruppen, Tagungen, Diskussions-, Bildungs-, Weiterbildungsveranstaltungen unter Beteiligung von Vertretern aus der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Personen mit universitärem Ausbildungen, die durch ihre Spezial- und Detailkenntnisse den Zweck der DKS fördern, insbesondere
– der in diesem Bereich tätigen Forschungseinrichtungen der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HR B 82 018 eingetragenen Frankfurt School of Finance & Management gemeinnützige GmbH, insbesondere Professoren und Mitglieder des Lehrkörpers aus den Bereichen Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Sozialwissenschaft;
– von in diesem Bereich tätigen Forschungseinrichtungen anderer Hochschulen, insbesondere Professoren und Mitglieder des Lehrkörpers aus den Bereichen Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Sozialwissenschaft;
– von Vorständen und Geschäftsführern von in diesem Kreditgeschäft tätigen Unternehmen (Vorstände von deutschen Großbanken etc);
– der Politik sowie
– der Wirtschaft
mit dem Ziel, das Wissen über das nationale und internationale Kreditgeschäft und Kredit(markt)-transaktionen, insbesondere in rechtswissenschaftlicher, betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher, (allgemein) ökonomischer und sozialwissenschaftlicher Hinsicht, zu erweitern;
e. Erstellung und Fortentwicklung von einheitlichen Vertragsklauseln und Prozessen bzw. Prozessschritten im Bereich von Kreditgeschäften und Kredit(markt)-transaktionen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse und unter besonderer Berücksichtigung von rechts-wissenschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, (allgemein) ökonomischen und sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse;
f. Veröffentlichung von Büchern und Schriften zu allen mit dem Zweck des Vereins im Zusammenhang stehenden rechtlichen, betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Themen sowie der sonstige Weitergabe der gewonnen Erkenntnisse an die die interessierte Allgemeinheit;
g. Mitwirkung an der Meinungsbildung (Art. 5 GG);
h. die Zusammenarbeit mit anderen relevanten Organisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene sowie Standardisierungs-organisationen, die Regeln für den nationalen und internationalen Markt von Kreditgeschäften und Kredit(markt)transaktionen setzen mit dem Ziel, aus der Zusammenarbeit Rückschlüsse für die eigene Arbeit der DKS zu ziehen.
(3) Die DKS ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DKS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DKS. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DKS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.“
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der DKS kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des DKS unterstützen möchte.
(2) einstweilen frei.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderem überlassen werden. Juristische Personen haben schriftlich eine natürliche Person und deren Stellvertreter zu benennen, die für die die Rechte aus der Mitgliedschaft warnehmen sollen.
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Antragsteller schriftlich davon zu unterrichten. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod (natürlicher Personen) oder durch Auflösung (juristischer Personen) des Mitgliedes bzw. Beendigung der Liquidation und der darauf folgenden Löschung im Handelsregister.
(6) Der Austritt aus der DKS ist schriftlich gegenüber dem Vorstand oder Geschäftsführer zu erklären und ist jeweils unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(7) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zum Vorschlag berechtigt sind neben dem Vorsitzenden des Vorstands auch der Geschäftsführer. Außer in Fällen des Beitragsrückstandes hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Vorstandes, bei dem über den Ausschluss beschlossen werden soll, den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorsitzenden des Vorstands zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Gegen die Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Organe der DKS
(1) Organe des DKS sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Geschäftsführer
d) der Beirat
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit sich aus einer Beitragsordnung ergibt, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für das jeweils folgende Geschäftsjahr beschlossen wird. Wird keine neue Beitragsordnung verabschiedet, so bleibt die bisherige Beitragsordnung in Kraft, bis die Mitgliederversammlung eine neue Beitragsordnung beschließt.
(2) Soweit sie nicht nur förderndes Mitglied sind, steht allen Mitgliedern die Teilnahme an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen der DKS, sowie die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen zu. Dieses Recht ist an die Erfüllung der Beitragspflichten gebunden.
(3) Fördernde Mitglieder sollen in geeigneter Weise an den Aktivitäten der DKS beteiligt werden. Insbesondere sollen ihnen die Publikationen des Vereins, Angebote zur Weiterbildung und beruflichen Förderung sowie andere geeignete Veranstaltungen der DKS zugänglich gemacht werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die DKS über die Änderung seiner Geschäfts-, Wohn- und Meldeanschrift sowie seines Namens unverzüglich und unaufgefordert schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 6 Vorstand, Geschäftsführer, Beirat
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstands, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (Vorstand i.S.d. § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertreten.
(3) Der Vorsitzende des Vorstands, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für alle Ämter, ausgenommen die der weiteren Vorstandsmitglieder, finden separate Wahlgänge statt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der DKS und erledigt alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Vorbereitung und Durchführung der Tagungen und weiteren Veranstaltungen der DKS, die Herausgabe ihrer Publikationen und Mitteilungen.
b. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c. Die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden des Vorstands oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
d. Die Aufstellung eines Projekt- und Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Aufstellung des Jahresberichtes sowie die Erfüllung der damit zusammenhängenden gesetzlichen und behördlichen Pflichten.
e. Die Erteilung von Aufträgen sowie der Abschluss und die Kündigung von Arbeits-, Werk- und sonstigen Verträgen, die mit Dritten zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins geschlossen werden.
f. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten kann sich der Vorstand eines Geschäftsführers bedienen.
(6) Soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, leitet dieser die Vereinsgeschäfte nach den Weisungen des Vorstands eigenverantwortlich. Insbesondere obliegt ihm die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, die Erteilung von Aufträgen sowie der Abschluss und die Kündigung von Arbeits-, Werk- und sonstigen Verträgen, die mit Dritten zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins geschlossen werden, sowie die interne und externe Kommunikation. Ihm wird nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung, die auch die weiteren Rechte und Pflichten regelt, für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt.
(7) Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich. Der Vorstand ist ihm gegenüber weisungsbefugt. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen aller Organe des Vereins mit beratender betreffenden Angelegenheit handelt.
(9) Der Vorstand beruft den Vorsitzenden des Beirates und die weiteren Mitglieder des Beirats für die Dauer von zwei Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig. Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Vorsitzende des Beirats ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen aller Organe des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, dass es sich um die Beschlussfassung in einer ihn selbst betreffenden Angelegenheit handelt.
(10) Dem Beirat obliegt insbesondere die Erarbeitung und Pflege einheitlicher Richtlinien für den rechtssicheren kapitalmarktorientierten Handel und das Management leistungsgestörter Darlehen für den deutschen Rechtsraum sowie Standards für das Management von Kreditportfolien. Der Vorstand kann diese der Mietgliederversammlung zur Beratung und Bestätigung durch Beschluss vorlegen. Diese Beschlüsse sind dann Empfehlungen der DKS.
(11) Der Beirat tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen, der Vorstand mindestens zweimal. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Sitzungen des Vorstands und des Beirates sind nicht öffentlich. Protokolle der Sitzungen können jedoch von den Mitgliedern eingesehen werden. Vorstand und Beirat können sich eine Geschäftsordnung geben.
(12) Die Mitglieder des Vorstands und des Beirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen entscheidet der Vorstand. Der Vorstand soll hierzu Richtlinien beschließen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorsitzenden des Vorstands verlangt. Alle Mitglieder der DKS sind bei Wahlen und Abstimmungen nicht stimmberechtigt. Jedes andere Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder dem Geschäftsführer schriftlich durch Brief oder Email unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Email-Adresse gerichtet wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien des Vereinszwecks und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:
a. Wahl und Entlastung des Vorstands.
b. Wahl zweier Kassenprüfer.
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschluss der Beitragsordnung.
d. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Kassenprüfer.
e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern, die vom Vorstand vorgeschlagen wurden.
g. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung.
h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
i. Auflösung der DKS.
(4) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstands, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins drei Viertel der Anwesenden. Sie können nur gefasst werden, wenn sie zuvor in der schriftlichen Einladung im Wortlauf bekannt gegeben worden sind. Über die Mitgliederversammlung der DKS ist Protokoll zu führen. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnen der Sitzungsleiter und der Geschäftsführer. Der unterzeichnete Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie der unterzeichnete Bericht der Kassenprüfer sind als Anlage zum Protokoll zu nehmen.
(5) Grundsätzlich finden alle Wahlen und Abstimmungen per Handzeichen statt. Widersprechen dagegen im Einzelfall mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder, wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands.
(6) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Vereinszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.
§ 8 Allgemeines, Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Vereinszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HR B 82 018 eingetragenen Frankfurt School of Finance & Management gemeinnützige GmbH, die es im unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.