6. Deutsch-Österreichischer Rechts- und Praxisvergleich im Insolvenzrecht am 24.01.2020 in Nürnberg

Ein Schwerpunkt de Konferenz war die bis 2021 erforderliche Umsetzung des EU-Restrukturierungsrahmens in nationales Recht. Dazu referierten der Regierungsdirektor A. Bornemann vom BMJV und Prof. Dr. C. Koller von der Universität Innsbruck. Während in Deutschland der Referentenentwurf zur Umsetzung des Restrukturierungsrahmens schon weit vorangekommen ist (laut H. Bornemann kommt dieser im „Frühjahr“ 2020), hat die Diskussion in Österreich gerade erst begonnen. Dort überlegt man, ob die EU Vorgabe überhaupt ein neuer Ansatz für Österreich ist, da es dort bereits seit 1997 das Unternehmensreorganisationsgesetz. Das Problem ist nur, dass dieses Gesetz quasi nicht angenommen worden ist und es in der Praxis nur wenige Fälle gibt, die entsprechend diesem Gesetz reorganisiert worden sind.

In Deutschland soll der Restrukturierungsrahmen in das bestehende Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) „eingebettet“ werden.  Hierbei bestehen die Knackpunkte vor allem darin, dass der präventive Restrukturierungsrahmen partiell-kollektive Planlösungen zulässt, die EU Instrumentarien in kein Insolvenzverfahren eingebettet sind das Moratorium zum Teil weitergehende Wirkungen entfaltet als die vorläufigen Maßnahmen des deutschen Insolvenzverfahrensrechts und eine zwingende Sachwalterbestellung unter der Richtlinie nicht gestattet ist (kein Bestellungsautomatismus). Zu der Rolle des Restrukturierungsbeauftragten finden sich zudem „perplexe“ Vorgaben in der Richtlinie.

Ein weiterer Themenschwerpunkt war dann der Musterrestrukturierungsplan, dessen Anforderungen aus deutscher und österreichischer Sicht betrachtet wurden. Probleme bereitet dabei die Definition der „wahrscheinlichen Insolvenz“ sowie die Frage, ob zum Beginn des Verfahrens ein zeit- und kostenintensiver Viability Test durchgeführt werden muss.

Letztlich wurden die Vorgaben der europäischen Bankenaufsicht zum Problemkreditmanagement begutachtet. Dieses betraf vor allem die NPE Leitlinien und den NPL Backstop einschließlich der detaillierten Definition von NPE in Abgrenzung zu Forbearance Maßnahmen.

Dr. Jörg Keibel, 03.02.2020, joerg.keibel@kreditmarkt-standards.de