Gravenbrucher Kreis zum präventiven Restrukturierungsrahmen (Dezember 2019/Januar 2020)

Der mit zahlreichen renommierten Insolvenzrechtlern besetzte Gravenbrucher Kreis hat sich mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen beschäftigt und dazu folgende Thesen veröffentlicht:

  • Es muss eine deutliche Abgrenzung des präventiven Restrukturierungsrahmens zum Insolvenzverfahren geben. Ein Schuldner, der bereits insolvent ist, kann den präventiven Restrukturierungsrahmen nicht nutzen (Abstandsgebot).
  • Ausschluss aus dem Anwendungsbereich auf Gläubigerseite bei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
  • Leichter Einstieg, leichte Folgen, aber kein „Insolvenzverfahren light“
  • Bei der Summenmehrheit ist eine tatsächliche Zustimmung von 75% der Summen der betroffenen Forderungen in jeder Klasse bei der Planannahme erforderlich.
  • Keine vollständige Suspendierung von Anfechtungsrechten.
  • Die Auswahl eines Restrukturierungsbeauftragten darf nicht allein dem Gericht obliegen, sondern sie muss von den Gläubigern und dem Schuldner (analog dem ESUG) mitgestaltet werden können.
  • Der präventive Restrukturierungsrahmen ist in einem neuen Gesetz zu normieren, das den Titel „Restrukturierungsordnung“ (RO) trägt.
  • Zuständige Gerichte sollen spezialisierte Gerichte als Restrukturierungsgerichte sein.