Zusammenfassung des Workshops am 14.01.2020 in Frankfurt bei LOANCOS

  1. Rechtliche Aspekte zum digitalen Euro aus der Transaktionspraxis war der Titel des Vortrages von Dr. Nick Wittek von Jones Day. Er gab einen Überblick über die Entstehung der Bitcoin Economy und generell der Blockchain/Distributed Ledger Technologie. Nach einer kurzen Übersicht zum Thema „smart contracts“ stellte er an Hand der ersten ABCP Transaktion auf Blockchain dar, welche rechtlichen Themen dabei zu klären waren.  Anschließend ging er auf die Unterschiede zwischen „stable coins“ und E-Geld ein und stellte den aktuellen Diskussionsstand zu digitalen Währungen wie Libra und des chinesischen PBOC im Detail dar.
  2. Das Vortragsthema „Regulierung des Kryptohandels: Fluch oder Segen für den FinTech Standort Deutschland?“ von Johannes Blassl von GSK Stockmann führte zu umfassenden Diskussionen, da viele Punkte noch ungeklärt sind.  Dieses betrifft insbesondere die Definition von Kryptowerten und die Anforderungen an das Kryptoverwahrgeschäft. Gerade die Übergangslösung des § 64y KWG lässt noch viele Fragen offen, die auch das zuständige BaFin nur ausweichend beantwortet. Ob Deutschland zu einem „cryptoheaven“ wird, wird dabei allerdings erst die Zukunft zeigen.
  3. Dr. Franz Bernhard Herding von Allen & Overy stellte dann das Update aus der DKS Arbeitsgruppe zum Thema „Schuldscheine in der Restrukturierung“ vor. Die geführten Diskussionen haben gezeigt, dass eine Mehrheitsklausel das Instrument des Schuldscheins so grundlegend verändern würde, als dass sich gerade Investoren wie Landesbanken und Sparkassen damit einverstanden erklären könnten. Der Schwerpunkt wurde daher auf den Bereich einer Interessenvertretung gelegt. Unterstützt durch andere Akteure im Markt, die entsprechende Restrukturierungserfahrung mitbringen, wurde folgende Punkte erarbeitet: a) die Interessenvertretung sollte idealerweise durch einen Koordinator (bspw. Anwalt oder Financial Advisor) orchestriert werden, b) im Zusammenhang mit der Interessenvertretung der Schuldscheindarlehensgeber kann ggf. ein Ad-Hoc Committee gebildet werden, bspw. von größeren Schuldscheindarlehensgebern oder Instituten mit besonderen Interessen oder Beziehungen zum Unternehmen (bspw. Arrangeure), c) eine Unterstützung des Koordinators durch die Zahlstelle unter den Schuldscheinen (bspw. durch Weiterleitung von Einladungen oder Informationen) sollte seitens des Unternehmens ermöglicht werden. Generell wurde die Umsetzung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmens (EU Richtlinie 2019/1023 vom 20. Juni 2019) nicht als Lösung gesehen (unklar, wann und wie diese Umsetzung erfolgt, und es gibt auch Fallkonstellationen außerhalb von Restrukturierungen). Stattdessen sollen Leitlinien für eine Interessenvertretung bzw. Koordination der Schuldscheine im Fall der Restrukturierung ausgearbeitet werden. Hierzu gibt es bereits einen Entwurf, der weiterentwickelt wird.
  4. Die ausgearbeitete Grundstruktur des Musters Sanierungskreditvertrag wurde von Dr. Dietrich Stiller von der Kanzlei SZA im Detail vorgestellt. Die letzten Diskussionspunkte sind in den Entwurf eingearbeitet worden und er fügt sich auch in die bisher seitens der DKS erarbeiteten Muster bspw. zum Restrukturierungsvertrag ein.
  5. Zu den aktuellen DKS Fachthemen stellte Dr. Jörg Keibel von der DKS dar, dass folgende Themen auf der DKS Agenda stehen:

Cash Pool Vertrag, die Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens, IBOR/BenchmarkVO, die gerade im Entwurf veröffentlichte FinanzstabilitätsdatenerhebungsVO (mit den so von der Deutschen Bundesbank erhobenen Finanzdaten sollen vor allem sich anbahnende Verwerfungen in dem Bereich der Immobilienfinanzierungen frühzeitig erkannt werden, so dass die Aufsicht entsprechend gegensteuern kann), die neuen Regeln zur Kreditwürdigkeitsprüfung entsprechend dem EBA Leitlinienentwurf für die Kreditvergabe und -überwachung.

Bzgl. der Europäischen NPL Transaktionsplattformen liegt das Ergebnis der Abfrage bei nahezu 100 Teilnehmern aus 15 Ländern vor und wird Ende Januar 2020 mit Vertretern von der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank sowie den bestehenden Plattformbetreibern erörtert werden.

Zu der EU Directive Credit Servicer, Credit Purchaser and the Recovery of Collateral, deren Ziel eine EU-harmonisierte und weniger restriktive Regelung für Kreditnehmer und Kreditdienstleister und zudem die Entwicklung von Sekundärmärkten für den Verkauf notleidender Kredite unter Beibehaltung eines hohen Maßes an Kreditnehmerschutz ist, gab es im November 2019 ca. 200 Änderungsvorschläge durch das ECON (Committee on Economic and Monetary Affairs), über die am 17.02.2020 abgestimmt werden soll. Anschließend ist ein überarbeiteter Entwurf der Richtlinie zu erwarten.

Bei Interesse an den Präsentationen senden Sie bitte eine Mail an joerg.keibel@kreditmarkt-standards.de