Zur Konsultation des Referentenentwurfs der BMF-Verordnung zur Durchführung von Datenerhebungen durch die Deutsche Bundesbank zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Finanzstabilitätsgesetz:
Gemäß
§ 8 des Entwurfs ist vorgesehen, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft tritt. IT-Dienstleister und Institute benötigen eine ausreichend lange
Umsetzungsfrist, da der vorliegende Entwurf des Meldeschemas sehr komplex und
umfassend ist. Eine Vielzahl der Attribute wird noch nicht oder nicht
flächendeckend in den IT-Systemen vorgehalten oder ermittelt, zudem muss eine
entsprechende Aggregationsroutine entwickelt werden, damit die Meldeschemata
entsprechend befüllt werden können. Da in dem Muster des Datenblattes unter Punkt
E.0a eine „Rückerhebung“ von 2018 –2020 vorgesehen ist, gehen wir davon aus,
dass die Verordnung 2021 in Kraft treten soll. Dies ist angesichts der offenen
Fragen zur Daten-Definition, Daten-Herkunft und Daten-Speicherung viel zu
kurzfristig. Wir plädieren deshalb für eine Implementierungszeit von mindestens
zwei Jahren, ggf. sollte das Meldewesen stufenweise eingeführt werden. Aus
unserer Sicht empfiehlt sich zudem eine Testphase. In dem Entwurf der
Rechtsverordnung ist bisher noch nicht konkretisiert worden, ab welchem
Zeitpunkt Wohnimmobilienkredite als Bestands-bzw. Neugeschäft gelten (vgl. § 2
Abs. 2 Nr. 13). Es sollte klargestellt werden, dass grundsätzlich nur das
Neugeschäft Umfang der Abfrage sein sollte. Für das Bestandsgeschäft müssen
enorm aufwendige manuelle Nacherfassungen erfolgen, da die geforderten Daten
nicht EDV-mäßig auswertbar vorliegen. Allenfalls Bestandsverträge ab
Inkrafttreten der Verordnung können vom Meldeumfang betroffen sein.
Langjähriges Bestandsgeschäft ist nicht von den jüngsten
Preisanstiegsentwicklungen betroffen und muss daher vom Meldeumfang
ausgeschlossen werden.
Auf Basis der oben beschriebenen notwendigen, weitreichenden Anforderungen an die technischen Systeme in den Banken sowie der hohe Nacherfüllungsaufwand für die Banken in den bestehenden Systemen fordern wir eine zweijährige Vorlaufzeit zwischen Veröffentlichung des finalen Meldeschemasund Erstanwendung durch die Deutsche Bundesbank. Dies unterstützt Ihr Vorhaben zur Sicherung einer angemessenen Datenqualität und bringt die Möglichkeit mit sich, dass die Prozesse in den Banken für eine derartige Datenerhebung installiert und die IT-Systeme entsprechend angepasst werden können.
Zu Restschuld (Restkredit-)Versicherungen anlässlich des EIOPA – Runden – Tisches „Mortgage life and other credit protection insurance sold through banks“:
Die
Deutsche Kreditwirtschaft kann keinen weiteren Regelungsbedarf für das Produkt
Restkreditversicherung auf europäischer Ebene erkennen, dazu ist das Produkt
und der Vertrieb –wie auch die EIOPA festgestellt hat (siehe „Consumer Trends
Report 2019“; S. 16 f.) –in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlich
ausgestaltet. Wir können uns allenfalls vorstellen, bei
Restkreditversicherungen, die die gleichen Produktmerkmale aufweisen wie die in
Deutschland vertriebenen, zumindest die im Rahmen der IDD-Umsetzung in
Deutschland ergänzend eingeführten gesetzlichen Regelungen für
Restkreditversicherungen auf europäischer Ebene zu implementierten(siehe dazu
unsere Ausführungen unter Nr. 2). Diese haben zu einer Besserstellung der
Verbraucher geführt. Darüber hinaus wäre es aus Sicht der DK vorzugswürdig,
wenn –statt weiterer gesetzlicher Regelungen für die gesamte Branche –bei
Verstößen gegen die bereits bestehenden, gesetzlichen Regelungen zum Schutz von
Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Restkreditversicherungen die
nationalen Aufsichtsbehörden (in Deutschland die BaFin) im Einzelfall
eingreifen würden. Zumindest in Deutschland hat die BaFin seit der gesetzlichen
Verankerung des kollektiven Verbraucherschutzes als BaFin-Aufsichtsziel durch
das Kleinanlegerschutzgesetz im Juli 2015 das entsprechende Mandat. Auch hat
die BaFin zur bestmöglichen Umsetzung ihres Verbraucherschutzmandates seit
Anfang 2016 eine eigene Abteilung eingerichtet, die sich mit den
verbraucherschutzrelevanten Fragen aller Finanzsektoren befasst. Dies ist einer
Einführung weiterer gesetzlicher Regelungen für die gesamte Branche und
gegebenenfalls europaweit klar vorzuziehen und würde den redlichen
Produktanbietern –wie in Deutschland –zugutekommen, die im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften handeln oder sich sogar durch beispielsweise eine
über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Selbstverpflichtung sehr verbraucherfreundlichen
Vertriebspraktiken und Vertragsregelungen verschrieben haben.