TelCo 28.04.2020 zum Widerrufs-Joker – EuGH Urteil vom 26.03.2020

Mit dem EuGH Urteil vom 26.03.2020 Az. C-66/19 („JC / Kreissparkasse Saarlouis“) wurde der sogenannte Widerrufs-Joker wiederbelebt. Der EuGH hat in seinem Urteil festgehalten, dass in Verbraucherkreditverträgen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angegeben werden müssen. Dieses sei bei einem reinen (Kaskaden) Verweis auf die Rechtsvorschriften nicht gegeben.

Zu diesem Urteil hat der BGH in zwei Beschlüssen vom 31.03.2020 Stellung genommen. 

Laut dem BGH Beschluß vom 31.03.2020 XI ZR 58/118 findet gemäß Art. 2 Abs. 2 a + c Verbraucherkredit-Richtlinie diese nicht auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge Anwendung (so auch schon BGH 19.03.19 XI ZR 44/18). Diese Einschätzung hatte der BGH in einer Stellungnahme zu dem Vorlagebeschluss des LG Saarbrückens bereits mitgeteilt. Der EuGH hat in der Vergangenheit aber wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Unionsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der betreffende Sachverhalt nicht unter das Unionsrecht und daher allein in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fiel, aber diese Unionsvorschriften aufgrund eines Verweises im nationalen Recht auf ihren Inhalt galten.

In dem weiteren BGH Beschluß vom 31.03.2020 XI ZR 198/19 (Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des OLG München vom 21.03.2019) hat der BGH ausgeführt, dass der klar erkennbare Wille des (deutschen) Gesetzgebers für die Gerichte bindend sei. Die grundsätzliche Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung dürfe nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der angeordneten Gesetzlichkeitsfunktion scheide aus, weil diese nur in Frage komme, wenn die Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten zulassen würde. Das sei bei der Gesetzlichkeitsfunktion der Widerrufbelehrung nicht der Fall.

Ergänzend hat der BGH zum Vorlagebeschluß des LG Ravensburg vom 05.03.2020 (2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, Widerruf eines PKW Finanzierungsvertrages) ausgeführt, dass dieser keinen Anlass für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens biete, weil die in dem Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des LG Ravensburg aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten seien, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe. Zudem wies der BGH auf § 242 BGB Treu und Glauben hin, dass nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit berühren könnten; aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sich jedoch ergebe, dass rechtsmissbräuchliches und betrügerisches Verhalten verhindert werden könne.

Verschiedene Oberlandesgerichten sind der Auffassung, dass dem EuGH Urteil angesichts der bestehenden Gesetzlichkeitsfiktion nicht zu folgen ist. Anderer Meinung ist offensichtlich das OLG Rostock.

Die Gesetzlichkeitsfiktion gilt jedoch nur bei exakter Übernahme der gesetzlich vorgegebenen Widerrufsbelehrung. Fraglich ist, ob eine nicht vollständige, ggf. veränderte, eine alternative Gestaltung oder eine unzureichend hervorgehobene Widerrufserklärung die Gesetzlichkeitsfiktion beenden. Entgegen der Vorgabe des Gesetzgebers, dass die gesetzlich vorgegebene Widerrufsbelehrung weder zum Nachteil noch zum Vorteil des Verbrauchers abgeändert werden darf, sehen das der BGH in dem Beschluß vom 31.03.2020 XI ZR 198/19 und das OLG Düsseldorf in dem Beschluß vom 31.03.2020 I- 6 U 160/19 etwas differenzierter.

Nicht gegen die Banken gerichtet, sondern gegen die Bundesregierung Deutschland ist ein möglicher Staatshaftungsanspruch. Kreditnehmer, die den Widerruf ihres Kreditvertrags entgegen der Vorgaben in den EU-Richtlinien nicht durchsetzen können, haben unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz vom Staat. Der ist ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass Mitgliedsstaaten EU-Richtlinien nicht oder falsch umsetzen.

In der abschließenden Diskussion wurde dem DKS Vorschlag zugestimmt, erst einmal abzuwarten. Zum einen betrifft dieses die Möglichkeit, dass sich der deutsche Gesetzgeber dieses EuGH Urteils annimmt. Zum anderen stehen weitere Entscheidungen des EuGH aus dem Vorlagebeschluss des LG Ravensburg sowie eines weiteren Vorlageverfahren des LG Kiel C-639/18 bzgl. der Widerrufsbelehrung bei einer Anschlusszins- Vereinbarung im Fernabsatz an, wo sich der EuGH zu der – offensichtlich in Europa nur in Deutschland ausgelösten – Diskussion positionieren kann.

Bei Interesse an der Präsentation und/oder den BGH Beschlüssen senden Sie bitte eine Mail an joerg.keibel@kreditmarkt-standards.de