2x BGH vom 31.03.2020 zu EuGH vom 26.03.2020

Mit zwei Beschlüssen vom 31. März 2020 hat der BGH in ziemlich beschleunigter Frist klargestellt, dass sich durch das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 an der Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsbelehrung (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) im Grundsatz nichts ändert. In dem Beschluss XI ZR 581/18 vom 31.03.2020 stellt der BGH zunächst klar, dass Immobiliardarlehensverträge auf die Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung finden. In dem Beschluss XI ZR 198/19 vom 31. März 2020 führt der BGH aus, dass der klar erkennbare Wille des (nationalen) Gesetzgebers für die Gerichte bindend ist. Die grundsätzliche Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen.

Es bleiben jedoch noch Fragen offen, die in der Telefonkonferenz am 28.04.2020 geklärt werden.