TelCo 31.03.2020 zum „Corona Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“

Die Inhalte des am 27.03.2010 in Kraft getretenen Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Gesetzes (WStFG) sowie des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-Gesetzes (WStBG) wurden in einer Telefonkonferenz am 31.03.2020 im Detail von Dr. Tim Oliver Brandi und Dr. Julian Fischer von der Kanzlei Hogan Lovells vorgestellt. Beide Gesetze basieren auf den Regelungen der Finanzmarktstablisierung aus den Jahren 2008/2009 der Finanzkrise. Speziell zu den von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen müssen BMF und BMWi noch Rechtsverordnungen erlassen, die jedoch noch nicht vorliegen.

Ziel der Gesetze ist die Stabilisierung von Produktionsketten und die Sicherung von Arbeitsplätzen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf die Stabilisierungsmaßnahmen, diese liegen im Ermessen des BMF. Der Fonds kann über Garantien oder Rekapitalisierungsmaßnahmen die begünstigten Unternehmen unterstützen.

Zunächst wurde dargestellt, welche Unternehmen nach den Gesetzen begünstigt sind. Dazu gehören keine Kreditinstitute. Zudem müssen diese begünstigten Unternehmen verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Es dürfen diesen Unternehmen keine anderen (zu übersetzen mit: günstigeren) Finanzierungsmittel zur Verfügung stehen. Diese Unternehmen dürfen auch nicht bereits zum 31.12.2019 in Schwierigkeit stecken. Die Unternehmen müssen zudem eine klare und eigenständige Fortführungsprognose für Zeit nach Corona-Pandemie vorlegen. Die Bestätigung des finanziellen Zustands des Unternehmens per 31.12.2019 und insbesondere die Fortführungsprognose wird mit Sicherheit nur unter Einbeziehung externer Sachverständiger möglich sein.

Damit sich der Fonds im Wege der Rekapitalisierung an einem Unternehmen beteiligt, muss dieses ein entscheidungsfähiges Konzept (Business Plan nebst Liquiditätsplan) vorlegen, welches die mittelfristig wieder herstellbare Ertragskraft und Kapitaldienstfähigkeit unterstreicht. Den begünstigten Unternehmen können dann entsprechende Auflagen gemacht werden.

Im Übrigen wird auf die Präsentation von Hogan Lovells verwiesen. Bei Interesse an dieser Präsentation senden Sie bitte eine Mail an joerg.keibel@kreditmarkt-standards.de