EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung treten zum 30.06.2021 in Kraft, für bereits bestehende Kredite erst zum 30.06.2022

Die neuen EBA Leitlinien sind Teil des EU Actions Plans aus dem Jahr 2017 zum Abbau von Non Performing Loans. Mit den neuen Regelungen der Kreditwürdigkeitsprüfung und Transparenz bei der Kreditvergabe und Kreditüberwachung soll die Entstehung von Non Performing Loans verhindert werden. Die neuen Regelungen ersetzen die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung aus dem Jahr 2015 (EBA Guidelines on creditworthiness 2015/11). In die neuen Leitlinien sind die Erfahrungen der nationalen Aufsichtsbehörden und Erfahrungswerte aus bankaufsichtsrechtlichen Prüfungen, speziell zur Geldwäsche und auch der Umsetzung der ESG Kriterien (Taxonomie), eingeflossen.

Der ursprüngliche Umsetzungstermin 30.06.2020 war nicht zu halten, da die EBA inzwischen den erheblichen Umsetzungsbedarf bei den Banken erkannt hat, vor allem hinsichtlich der Erhebung der notwendigen Daten. So gelten die Leitlinien ab dem 30.06.2021 auch nur für neu zu vergebende Kredite, während für bereits bestehende Kredite die Frist auf den 30.06.2022 verlängert wurde. Hier ist eingeflossen, dass die Veränderung bestehender Verträge bezüglich der Kreditüberwachung zeitintensive Vertragsverhandlungen und Vertragsanpassungen erfordern.

Probleme mit dem notwendigen Aufbau der IT Struktur und der Datenerhebung können bei der EBA sogar bis zum 30.06.2024 adressiert werden.

Die Leitlinien gelten für die nationalen Aufsichtsbehörden, die dann für die Umsetzung bei den beaufsichtigten Banken sorgen müssen. Die EBA weist aber darauf hin, dass die nationalen Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Umsetzung der Leitlinien im Hinblick auf COVID-19 pragmatisch und angemessen agieren sollen, da die Banken durch die Pandemie andere Prioritäten haben könnten.