EBA stellt ab 30.06.2020 neue Reportinganforderungen auf Grund der COVID-19 Krise

Im Hinblick auf die COVID-19 Krise hat die EBA neue Reportinganforderungen herausgegeben, die erstmalig ab dem 30.06.2020 von den betroffenen Banken umgesetzt werden sollen.

Die EBA Leitlinien sehen folgende Berichtspflichten vor:

  • die Massnahmen der Überwachung der Kreditqualität bezüglich der eingegangenen Zahlungsmoratorien,
  • die Offenlegungsanforderungen bezüglich dieser Zahlungsmoratorien,
  • bezüglich neu vergebener Darlehen die Staatsgarantien, die die Kredite absichern,
  • die insoweit vereinbarten Offenlegungsanforderungen bei neuen Krediten,
  • Stundungs- und Stillhaltevereinbarungen auf Grund der Krise.

Die Leitlinien bauen auf den bereits bestehenden Definitionen der Commission Implementing Regulation (EU) No 680/2014 (FINREP) auf und sollen im Hinblick auf die Angemessenheit und Flexibilität der (Banken) Aufsicht in jedem Mitgliedsstaat entsprechend umgesetzt werden. Die Leitlinien geben den Mitgliedsstaaten daher eine große Flexibilität in der Umsetzung, vor allem im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Banken und der notwendigen Datenbeschaffung. Diese EBA Leitlinien sind Teil der Version 2.10 des Reporting-Rahmens, welcher im Juni 2020 veröffentlicht wird.

Da diese speziellen Reportinganforderungen nur auf Grund der COVID-19 Krise herausgegeben werden, weist die EBA darauf hin, dass diese Anforderungen voraussichtlich nur für einen begrenzten Zeitraum gelten werden.