Mit dem EuGH Urteil vom 26.03.2020 Az. C-66/19
(„JC / Kreissparkasse Saarlouis“) wurde der sogenannte Widerrufs-Joker
wiederbelebt. Der EuGH hat in seinem Urteil festgehalten, dass in
Verbraucherkreditverträgen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für
die Berechnung der Widerrufsfrist angegeben werden müssen. Dieses sei bei einem
reinen (Kaskaden) Verweis auf die Rechtsvorschriften nicht gegeben.
Zu diesem Urteil hat der BGH in zwei
Beschlüssen vom 31.03.2020 Stellung genommen.
Laut dem BGH Beschluß vom 31.03.2020 XI ZR
58/118 findet gemäß Art. 2 Abs. 2 a + c Verbraucherkredit-Richtlinie diese
nicht auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge Anwendung
(so auch schon BGH 19.03.19 XI ZR 44/18). Diese Einschätzung hatte der BGH in
einer Stellungnahme zu dem Vorlagebeschluss des LG Saarbrückens bereits
mitgeteilt. Der EuGH hat in der Vergangenheit aber wiederholt seine
Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die
Unionsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der betreffende Sachverhalt
nicht unter das Unionsrecht und daher allein in die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten fiel, aber diese Unionsvorschriften aufgrund eines Verweises im
nationalen Recht auf ihren Inhalt galten.
In dem weiteren BGH Beschluß vom 31.03.2020 XI
ZR 198/19 (Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des OLG München vom
21.03.2019) hat der BGH ausgeführt, dass der klar erkennbare Wille des
(deutschen) Gesetzgebers für die Gerichte bindend sei. Die grundsätzliche
Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung dürfe nicht als Grundlage für
eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Eine
richtlinienkonforme Auslegung der angeordneten Gesetzlichkeitsfunktion scheide
aus, weil diese nur in Frage komme, wenn die Norm tatsächlich unterschiedliche
Auslegungsmöglichkeiten zulassen würde. Das sei bei der Gesetzlichkeitsfunktion
der Widerrufbelehrung nicht der Fall.
Ergänzend hat der BGH zum Vorlagebeschluß des
LG Ravensburg vom 05.03.2020 (2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, Widerruf
eines PKW Finanzierungsvertrages) ausgeführt, dass dieser keinen Anlass für
eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens biete, weil die in dem Vorabentscheidungsgesuch
des Einzelrichters des LG Ravensburg aufgeworfenen Fragen angesichts des
Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der
Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten seien, dass für
vernünftige Zweifel kein Raum bliebe. Zudem wies der BGH auf § 242 BGB Treu und
Glauben hin, dass nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch zwar das Gebot
der praktischen Wirksamkeit berühren könnten; aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben sich jedoch ergebe, dass rechtsmissbräuchliches und betrügerisches
Verhalten verhindert werden könne.
Verschiedene Oberlandesgerichten sind der
Auffassung, dass dem EuGH Urteil angesichts der bestehenden
Gesetzlichkeitsfiktion nicht zu folgen ist. Anderer Meinung ist offensichtlich
das OLG Rostock.
Die Gesetzlichkeitsfiktion gilt jedoch nur bei
exakter Übernahme der gesetzlich vorgegebenen Widerrufsbelehrung. Fraglich ist,
ob eine nicht vollständige, ggf. veränderte, eine alternative Gestaltung oder
eine unzureichend hervorgehobene Widerrufserklärung die Gesetzlichkeitsfiktion
beenden. Entgegen der Vorgabe des Gesetzgebers, dass die gesetzlich vorgegebene
Widerrufsbelehrung weder zum Nachteil noch zum Vorteil des Verbrauchers
abgeändert werden darf, sehen das der BGH in dem Beschluß vom 31.03.2020 XI ZR 198/19 und das OLG
Düsseldorf in dem Beschluß vom 31.03.2020 I- 6 U 160/19 etwas differenzierter.
Nicht gegen die Banken gerichtet, sondern
gegen die Bundesregierung Deutschland ist ein möglicher Staatshaftungsanspruch.
Kreditnehmer, die den Widerruf ihres Kreditvertrags entgegen der Vorgaben in
den EU-Richtlinien nicht durchsetzen können, haben unter Umständen Anspruch auf
Schadenersatz vom Staat. Der ist ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass
Mitgliedsstaaten EU-Richtlinien nicht oder falsch umsetzen.
In der abschließenden Diskussion wurde dem DKS
Vorschlag zugestimmt, erst einmal abzuwarten. Zum einen betrifft dieses die
Möglichkeit, dass sich der deutsche Gesetzgeber dieses EuGH Urteils annimmt.
Zum anderen stehen weitere Entscheidungen des EuGH aus dem Vorlagebeschluss des
LG Ravensburg sowie eines weiteren Vorlageverfahren des LG Kiel C-639/18 bzgl.
der Widerrufsbelehrung bei einer Anschlusszins- Vereinbarung im Fernabsatz an,
wo sich der EuGH zu der – offensichtlich in Europa nur in Deutschland
ausgelösten – Diskussion positionieren kann.
Bei Interesse an der Präsentation und/oder den
BGH Beschlüssen senden Sie bitte eine Mail an
joerg.keibel@kreditmarkt-standards.de