EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung treten zum 30.06.2021 in Kraft, für bereits bestehende Kredite erst zum 30.06.2022

Die neuen EBA Leitlinien sind Teil des EU Actions Plans aus dem Jahr 2017 zum Abbau von Non Performing Loans. Mit den neuen Regelungen der Kreditwürdigkeitsprüfung und Transparenz bei der Kreditvergabe und Kreditüberwachung soll die Entstehung von Non Performing Loans verhindert werden. Die neuen Regelungen ersetzen die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung aus dem Jahr 2015 (EBA Guidelines on creditworthiness 2015/11). In die neuen Leitlinien sind die Erfahrungen der nationalen Aufsichtsbehörden und Erfahrungswerte aus bankaufsichtsrechtlichen Prüfungen, speziell zur Geldwäsche und auch der Umsetzung der ESG Kriterien (Taxonomie), eingeflossen.

Der ursprüngliche Umsetzungstermin 30.06.2020 war nicht zu halten, da die EBA inzwischen den erheblichen Umsetzungsbedarf bei den Banken erkannt hat, vor allem hinsichtlich der Erhebung der notwendigen Daten. So gelten die Leitlinien ab dem 30.06.2021 auch nur für neu zu vergebende Kredite, während für bereits bestehende Kredite die Frist auf den 30.06.2022 verlängert wurde. Hier ist eingeflossen, dass die Veränderung bestehender Verträge bezüglich der Kreditüberwachung zeitintensive Vertragsverhandlungen und Vertragsanpassungen erfordern.

Probleme mit dem notwendigen Aufbau der IT Struktur und der Datenerhebung können bei der EBA sogar bis zum 30.06.2024 adressiert werden.

Die Leitlinien gelten für die nationalen Aufsichtsbehörden, die dann für die Umsetzung bei den beaufsichtigten Banken sorgen müssen. Die EBA weist aber darauf hin, dass die nationalen Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Umsetzung der Leitlinien im Hinblick auf COVID-19 pragmatisch und angemessen agieren sollen, da die Banken durch die Pandemie andere Prioritäten haben könnten.

EBA Leitlinienentwurf für die Kreditvergabe und -überwachung tritt nicht zum 30.06.2020 in Kraft

Der im Prinzip fertige EBA Leitlinienentwurf für die Kreditvergabe und -überwachung (EBA Draft Guidelines on Loan Origination and Monitoring) tritt nicht wie ursprünglich geplant am 30.06.2020 in Kraft. Wie aus zuverlässiger Quelle zu erfahren war, ist der Prozess der abschließenden Ausfertigung und Veröffentlichung der Leitlinien durch die EBA auf Grund „Corona“ zum Erliegen gekommen. Die Leitlinien betreffen zwar nur die nationalen Aufsichtsbehörden, aber die (deutsche) Kreditwirtschaft ist dadurch mittelbar betroffen. Zielrichtung sind sowohl Verbraucherdarlehen als auch Unternehmerdarlehen. Besonders die neuen Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung sowie die Bonitätsprüfung von Unternehmen wurden in den Stellungnahmen kritisch gesehen. Mit der Veröffentlichung wird dann ein neuer Termin des In-Kraft-Tretens mitgeteilt werden.

TelCo 28.04.2020 zum Widerrufs-Joker – EuGH Urteil vom 26.03.2020

Mit dem EuGH Urteil vom 26.03.2020 Az. C-66/19 („JC / Kreissparkasse Saarlouis“) wurde der sogenannte Widerrufs-Joker wiederbelebt. Der EuGH hat in seinem Urteil festgehalten, dass in Verbraucherkreditverträgen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angegeben werden müssen. Dieses sei bei einem reinen (Kaskaden) Verweis auf die Rechtsvorschriften nicht gegeben.

Zu diesem Urteil hat der BGH in zwei Beschlüssen vom 31.03.2020 Stellung genommen. 

Laut dem BGH Beschluß vom 31.03.2020 XI ZR 58/118 findet gemäß Art. 2 Abs. 2 a + c Verbraucherkredit-Richtlinie diese nicht auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge Anwendung (so auch schon BGH 19.03.19 XI ZR 44/18). Diese Einschätzung hatte der BGH in einer Stellungnahme zu dem Vorlagebeschluss des LG Saarbrückens bereits mitgeteilt. Der EuGH hat in der Vergangenheit aber wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Unionsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der betreffende Sachverhalt nicht unter das Unionsrecht und daher allein in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fiel, aber diese Unionsvorschriften aufgrund eines Verweises im nationalen Recht auf ihren Inhalt galten.

In dem weiteren BGH Beschluß vom 31.03.2020 XI ZR 198/19 (Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des OLG München vom 21.03.2019) hat der BGH ausgeführt, dass der klar erkennbare Wille des (deutschen) Gesetzgebers für die Gerichte bindend sei. Die grundsätzliche Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung dürfe nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der angeordneten Gesetzlichkeitsfunktion scheide aus, weil diese nur in Frage komme, wenn die Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten zulassen würde. Das sei bei der Gesetzlichkeitsfunktion der Widerrufbelehrung nicht der Fall.

Ergänzend hat der BGH zum Vorlagebeschluß des LG Ravensburg vom 05.03.2020 (2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, Widerruf eines PKW Finanzierungsvertrages) ausgeführt, dass dieser keinen Anlass für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens biete, weil die in dem Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des LG Ravensburg aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten seien, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe. Zudem wies der BGH auf § 242 BGB Treu und Glauben hin, dass nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit berühren könnten; aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sich jedoch ergebe, dass rechtsmissbräuchliches und betrügerisches Verhalten verhindert werden könne.

Verschiedene Oberlandesgerichten sind der Auffassung, dass dem EuGH Urteil angesichts der bestehenden Gesetzlichkeitsfiktion nicht zu folgen ist. Anderer Meinung ist offensichtlich das OLG Rostock.

Die Gesetzlichkeitsfiktion gilt jedoch nur bei exakter Übernahme der gesetzlich vorgegebenen Widerrufsbelehrung. Fraglich ist, ob eine nicht vollständige, ggf. veränderte, eine alternative Gestaltung oder eine unzureichend hervorgehobene Widerrufserklärung die Gesetzlichkeitsfiktion beenden. Entgegen der Vorgabe des Gesetzgebers, dass die gesetzlich vorgegebene Widerrufsbelehrung weder zum Nachteil noch zum Vorteil des Verbrauchers abgeändert werden darf, sehen das der BGH in dem Beschluß vom 31.03.2020 XI ZR 198/19 und das OLG Düsseldorf in dem Beschluß vom 31.03.2020 I- 6 U 160/19 etwas differenzierter.

Nicht gegen die Banken gerichtet, sondern gegen die Bundesregierung Deutschland ist ein möglicher Staatshaftungsanspruch. Kreditnehmer, die den Widerruf ihres Kreditvertrags entgegen der Vorgaben in den EU-Richtlinien nicht durchsetzen können, haben unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz vom Staat. Der ist ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass Mitgliedsstaaten EU-Richtlinien nicht oder falsch umsetzen.

In der abschließenden Diskussion wurde dem DKS Vorschlag zugestimmt, erst einmal abzuwarten. Zum einen betrifft dieses die Möglichkeit, dass sich der deutsche Gesetzgeber dieses EuGH Urteils annimmt. Zum anderen stehen weitere Entscheidungen des EuGH aus dem Vorlagebeschluss des LG Ravensburg sowie eines weiteren Vorlageverfahren des LG Kiel C-639/18 bzgl. der Widerrufsbelehrung bei einer Anschlusszins- Vereinbarung im Fernabsatz an, wo sich der EuGH zu der – offensichtlich in Europa nur in Deutschland ausgelösten – Diskussion positionieren kann.

Bei Interesse an der Präsentation und/oder den BGH Beschlüssen senden Sie bitte eine Mail an joerg.keibel@kreditmarkt-standards.de

2x BGH vom 31.03.2020 zu EuGH vom 26.03.2020

Mit zwei Beschlüssen vom 31. März 2020 hat der BGH in ziemlich beschleunigter Frist klargestellt, dass sich durch das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 an der Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsbelehrung (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) im Grundsatz nichts ändert. In dem Beschluss XI ZR 581/18 vom 31.03.2020 stellt der BGH zunächst klar, dass Immobiliardarlehensverträge auf die Verbraucherkreditrichtlinie keine Anwendung finden. In dem Beschluss XI ZR 198/19 vom 31. März 2020 führt der BGH aus, dass der klar erkennbare Wille des (nationalen) Gesetzgebers für die Gerichte bindend ist. Die grundsätzliche Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen.

Es bleiben jedoch noch Fragen offen, die in der Telefonkonferenz am 28.04.2020 geklärt werden.

Widerrufsjoker – Telefonkonferenz am 28.04.2020 um 16.00 Uhr

  • Es werden folgende Themen behandelt:
  • EU Verbraucherkredit-Richtlinie bezieht sich nicht auf Wohnimmobilienkredite. Hat das EuGH- Urteil zu einem Verbraucherkredit trotzdem heute schon Auswirkungen auf die Widerrufsinformation bei Wohnimmobilienkrediten?
  • Musterschutz (Gesetzlichkeitsfiktion) bei Verwendung der seit Juni 2010 gesetzlich vorgegebenen Muster Widerrufsbelehrung für Kredite, die unter die Verbraucherkredit-Richtlinie fallen (insbesondere der typische Konsumentenratenkredit), auch bzgl. der Fallgruppe Auto- bzw. Leasingverträge
  • Musterschutz (Gesetzlichkeitsfiktion) bei Verwendung der seit Juni 2010 gesetzlich vorgegebenen Muster Widerrufsbelehrung auch bei Wohnimmobilienkrediten?
  • Einschätzung der unterschiedlichen Hinweisbeschlüsse vom OLG Rostock, Dresden, Düsseldorf und München
  • Staatshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Umsetzung von EU Richtlinien?
  • Sollte die Widerrufsbelehrung für neue Verträge angepasst werden?
  • Soll auf den Gesetzgeber gewartet werden oder soll man selbst (der DKS? die Bankenverbände?) aktiv werden?

Als Experte steht Johann G.G. Becher von der UniCredit HVB zur Verfügung.

Bei Interesse an einer Teilnahme schicken Sie bitte eine Mail an joerg.keibel@kreditmarkt-standards.de

TelCo 31.03.2020 zum „Corona Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“

Die Inhalte des am 27.03.2010 in Kraft getretenen Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Gesetzes (WStFG) sowie des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungs-Gesetzes (WStBG) wurden in einer Telefonkonferenz am 31.03.2020 im Detail von Dr. Tim Oliver Brandi und Dr. Julian Fischer von der Kanzlei Hogan Lovells vorgestellt. Beide Gesetze basieren auf den Regelungen der Finanzmarktstablisierung aus den Jahren 2008/2009 der Finanzkrise. Speziell zu den von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen müssen BMF und BMWi noch Rechtsverordnungen erlassen, die jedoch noch nicht vorliegen.

Ziel der Gesetze ist die Stabilisierung von Produktionsketten und die Sicherung von Arbeitsplätzen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf die Stabilisierungsmaßnahmen, diese liegen im Ermessen des BMF. Der Fonds kann über Garantien oder Rekapitalisierungsmaßnahmen die begünstigten Unternehmen unterstützen.

Zunächst wurde dargestellt, welche Unternehmen nach den Gesetzen begünstigt sind. Dazu gehören keine Kreditinstitute. Zudem müssen diese begünstigten Unternehmen verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Es dürfen diesen Unternehmen keine anderen (zu übersetzen mit: günstigeren) Finanzierungsmittel zur Verfügung stehen. Diese Unternehmen dürfen auch nicht bereits zum 31.12.2019 in Schwierigkeit stecken. Die Unternehmen müssen zudem eine klare und eigenständige Fortführungsprognose für Zeit nach Corona-Pandemie vorlegen. Die Bestätigung des finanziellen Zustands des Unternehmens per 31.12.2019 und insbesondere die Fortführungsprognose wird mit Sicherheit nur unter Einbeziehung externer Sachverständiger möglich sein.

Damit sich der Fonds im Wege der Rekapitalisierung an einem Unternehmen beteiligt, muss dieses ein entscheidungsfähiges Konzept (Business Plan nebst Liquiditätsplan) vorlegen, welches die mittelfristig wieder herstellbare Ertragskraft und Kapitaldienstfähigkeit unterstreicht. Den begünstigten Unternehmen können dann entsprechende Auflagen gemacht werden.

Im Übrigen wird auf die Präsentation von Hogan Lovells verwiesen. Bei Interesse an dieser Präsentation senden Sie bitte eine Mail an joerg.keibel@kreditmarkt-standards.de

Telco zum Referentenentwurf zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungs-fonds am 31.03.2020 um 16.00h

Der DKS führt eine Telco zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz –WStFG) durch. Dieses Gesetz wurde in dieser Woche durch die Gremien beschlossen.

Die Kanzlei Hogan Lovells hat sich bereits intensiv mit diesem Referentenentwurf beschäftigt und die Eckpunkte herausgearbeitet. Hogan Lovells sieht hier Parallelen zu den Instrumenten, die dem Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) während der Finanzkrise zur Verfügung standen. Einer der Berater des Soffin war damals Hogan Lovells.

Herr Dr. Julian Fischer von Hogan Lovells wird am 31.03.2020 um 16.00 Uhr (Dauer max . 60 Min) die Eckpunkte des Referentenentwurf bzw. des dann ggf. beschlossenen Gesetzes vorstellen.

Wenn Sie Interesse an der Teilnahme an diesem Webinar haben, wenden Sie sich bitte per Mail an joerg.keibel@kreditmarkt-standards.de

Corona Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie soll kurzfristig in Kraft treten

Die Bundesregierung hat die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Der Gesetzentwurf soll von den Koalitionsfraktionen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einbracht werden. Durch die Formulierungshilfe soll ein Beitrag geleistet werden, um die Folgen der Pandemie für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die Realwirtschaft sowie für Gerichte und Staatsanwaltschaften abzufedern. Die Formulierungshilfe enthält einen Gesetzentwurf, der Regelungen zum Schutz von Wohnraum- und Gewerbemietern und betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in anderen Dauerschuldverhältnissen vorsieht. Hierzu gehören die Einschränkungen von Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung- und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht sowie zu Leistungsverweigerungsrechten bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen. Des Weiteren soll die Fortführung von Unternehmen ermöglicht und erleichtert werden, die infolge der COVID-19-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind. Hierzu wird für diese Fälle die Insolvenz Antragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrechtzuerhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird flankierend das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Außerdem werden einige vorübergehende Erleichterungen in den Bereichen des Genossenschaftsrechts, des Aktienrechts, des Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts sowie des Umwandlungsrechts eingeführt. Hiermit soll Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden, die sich aus den Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben. Diese führen zu erheblichen Hindernissen bei der Durchführung der sonst vorgesehenen General-, Vertreter-, Mitglieder- oder Hauptversammlungen und drohen damit eine herkömmliche Beschlussfassung der betroffenen Rechtsformen zu verhindern. Daher soll eine erleichterte Möglichkeit zur Durchführung von Versammlungen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschaffen werden, auch wenn dies zum Teil bereits gesetzlich grundsätzlich zulässig ist, in den jeweiligen Satzungen jedoch noch nicht vorgesehen ist. Für die AG, KGaA und SE wird insbesondere die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre vorübergehend ermöglicht. Für die GmbH sind Erleichterungen für die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Mit den Vorschlägen zum Wohnungseigentumsrecht soll auf die Durchführung von Eigentümerversammlungen zunächst verzichtet werden können. Schließlich ist ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgesehen, der auf ein Jahr befristet ist. Dieser soll es Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden kann.

ABSAGE DKS Workshop am 17.03.2020 in Frankfurt

Nachdem zunächst mit einer räumlichen Veränderung die Durchführung des Workshops aufrechterhalten wurde, haben sich auf Grund der verschärften Covid-19 Anforderungen am Freitag Umstände ergeben, die nun zu einer Absage des Workshops geführt haben. Der Workshop wird nur verschoben, ein genauer Termin wird allerdings erst zu gegebener Zeit bekanntgegeben werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an: joerg.keibel@kreditmarkt-standards.de

Stellungnahmen der Deutsche Kreditwirtschaft (DK)

Zur Konsultation des Referentenentwurfs der BMF-Verordnung zur Durchführung von Datenerhebungen durch die Deutsche Bundesbank zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Finanzstabilitätsgesetz:

Gemäß § 8 des Entwurfs ist vorgesehen, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt. IT-Dienstleister und Institute benötigen eine ausreichend lange Umsetzungsfrist, da der vorliegende Entwurf des Meldeschemas sehr komplex und umfassend ist. Eine Vielzahl der Attribute wird noch nicht oder nicht flächendeckend in den IT-Systemen vorgehalten oder ermittelt, zudem muss eine entsprechende Aggregationsroutine entwickelt werden, damit die Meldeschemata entsprechend befüllt werden können. Da in dem Muster des Datenblattes unter Punkt E.0a eine „Rückerhebung“ von 2018 –2020 vorgesehen ist, gehen wir davon aus, dass die Verordnung 2021 in Kraft treten soll. Dies ist angesichts der offenen Fragen zur Daten-Definition, Daten-Herkunft und Daten-Speicherung viel zu kurzfristig. Wir plädieren deshalb für eine Implementierungszeit von mindestens zwei Jahren, ggf. sollte das Meldewesen stufenweise eingeführt werden. Aus unserer Sicht empfiehlt sich zudem eine Testphase. In dem Entwurf der Rechtsverordnung ist bisher noch nicht konkretisiert worden, ab welchem Zeitpunkt Wohnimmobilienkredite als Bestands-bzw. Neugeschäft gelten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 13). Es sollte klargestellt werden, dass grundsätzlich nur das Neugeschäft Umfang der Abfrage sein sollte. Für das Bestandsgeschäft müssen enorm aufwendige manuelle Nacherfassungen erfolgen, da die geforderten Daten nicht EDV-mäßig auswertbar vorliegen. Allenfalls Bestandsverträge ab Inkrafttreten der Verordnung können vom Meldeumfang betroffen sein. Langjähriges Bestandsgeschäft ist nicht von den jüngsten Preisanstiegsentwicklungen betroffen und muss daher vom Meldeumfang ausgeschlossen werden.

Auf Basis der oben beschriebenen notwendigen, weitreichenden Anforderungen an die technischen Systeme in den Banken sowie der hohe Nacherfüllungsaufwand für die Banken in den bestehenden Systemen fordern wir eine zweijährige Vorlaufzeit zwischen Veröffentlichung des finalen Meldeschemasund Erstanwendung durch die Deutsche   Bundesbank. Dies unterstützt Ihr Vorhaben zur Sicherung einer angemessenen Datenqualität und bringt die Möglichkeit mit sich, dass die Prozesse in den Banken für eine derartige Datenerhebung installiert und die IT-Systeme entsprechend angepasst werden können.

Zu Restschuld (Restkredit-)Versicherungen anlässlich des EIOPA – Runden – Tisches „Mortgage life and other credit protection insurance sold through banks“:

Die Deutsche Kreditwirtschaft kann keinen weiteren Regelungsbedarf für das Produkt Restkreditversicherung auf europäischer Ebene erkennen, dazu ist das Produkt und der Vertrieb –wie auch die EIOPA festgestellt hat (siehe „Consumer Trends Report 2019“; S. 16 f.) –in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlich ausgestaltet. Wir können uns allenfalls vorstellen, bei Restkreditversicherungen, die die gleichen Produktmerkmale aufweisen wie die in Deutschland vertriebenen, zumindest die im Rahmen der IDD-Umsetzung in Deutschland ergänzend eingeführten gesetzlichen Regelungen für Restkreditversicherungen auf europäischer Ebene zu implementierten(siehe dazu unsere Ausführungen unter Nr. 2). Diese haben zu einer Besserstellung der Verbraucher geführt. Darüber hinaus wäre es aus Sicht der DK vorzugswürdig, wenn –statt weiterer gesetzlicher Regelungen für die gesamte Branche –bei Verstößen gegen die bereits bestehenden, gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Restkreditversicherungen die nationalen Aufsichtsbehörden (in Deutschland die BaFin) im Einzelfall eingreifen würden. Zumindest in Deutschland hat die BaFin seit der gesetzlichen Verankerung des kollektiven Verbraucherschutzes als BaFin-Aufsichtsziel durch das Kleinanlegerschutzgesetz im Juli 2015 das entsprechende Mandat. Auch hat die BaFin zur bestmöglichen Umsetzung ihres Verbraucherschutzmandates seit Anfang 2016 eine eigene Abteilung eingerichtet, die sich mit den verbraucherschutzrelevanten Fragen aller Finanzsektoren befasst. Dies ist einer Einführung weiterer gesetzlicher Regelungen für die gesamte Branche und gegebenenfalls europaweit klar vorzuziehen und würde den redlichen Produktanbietern –wie in Deutschland –zugutekommen, die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften handeln oder sich sogar durch beispielsweise eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Selbstverpflichtung sehr verbraucherfreundlichen Vertriebspraktiken und Vertragsregelungen verschrieben haben.