Corona Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie soll kurzfristig in Kraft treten

Die Bundesregierung hat die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Der Gesetzentwurf soll von den Koalitionsfraktionen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einbracht werden. Durch die Formulierungshilfe soll ein Beitrag geleistet werden, um die Folgen der Pandemie für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die Realwirtschaft sowie für Gerichte und Staatsanwaltschaften abzufedern. Die Formulierungshilfe enthält einen Gesetzentwurf, der Regelungen zum Schutz von Wohnraum- und Gewerbemietern und betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in anderen Dauerschuldverhältnissen vorsieht. Hierzu gehören die Einschränkungen von Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung- und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht sowie zu Leistungsverweigerungsrechten bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen. Des Weiteren soll die Fortführung von Unternehmen ermöglicht und erleichtert werden, die infolge der COVID-19-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind. Hierzu wird für diese Fälle die Insolvenz Antragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrechtzuerhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird flankierend das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt. Außerdem werden einige vorübergehende Erleichterungen in den Bereichen des Genossenschaftsrechts, des Aktienrechts, des Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts sowie des Umwandlungsrechts eingeführt. Hiermit soll Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden, die sich aus den Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben. Diese führen zu erheblichen Hindernissen bei der Durchführung der sonst vorgesehenen General-, Vertreter-, Mitglieder- oder Hauptversammlungen und drohen damit eine herkömmliche Beschlussfassung der betroffenen Rechtsformen zu verhindern. Daher soll eine erleichterte Möglichkeit zur Durchführung von Versammlungen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschaffen werden, auch wenn dies zum Teil bereits gesetzlich grundsätzlich zulässig ist, in den jeweiligen Satzungen jedoch noch nicht vorgesehen ist. Für die AG, KGaA und SE wird insbesondere die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre vorübergehend ermöglicht. Für die GmbH sind Erleichterungen für die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Mit den Vorschlägen zum Wohnungseigentumsrecht soll auf die Durchführung von Eigentümerversammlungen zunächst verzichtet werden können. Schließlich ist ein zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgesehen, der auf ein Jahr befristet ist. Dieser soll es Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden kann.