DKS verbreitert Mitglieder-Basis um internationale Kanzleien

Gleich drei renommierte und international agierende Kanzleien konnte die DKS als neue Mitglieder gewinnen: es handelt sich um die Kanzleien Dentons Europe LLP, McDermott Will & Emery LLP sowie Taylor Wessing. Die DKS stärkt damit signifikant das Knowhow auf Europäischer Ebene, wo kürzlich die EU Kommission die Standardisierung des sogenannten „secondary markets“ für NPL Verkäufe durch eine Konsultation angestoßen hat. Dieses wird auch Auswirkungen auf den deutschen Kreditmarkt haben und voraussichtlich zu einer Belebung der deutschen Kreditverkäufe beitragen.

Firmenkunden Ausschuss Call 20.09.2017

Der Ausschuss Firmenkunden unter der Leitung von Mike Danielewsky von DLA Piper lädt zur nächsten Telefonkonferenz am

Mittwoch, den 20.09.2017 um 15.30-⁠16.30 Uhr

ein. Die Einwahldaten sind: Tel. 0049-⁠69-⁠22 22 26 33, PIN 21899454#

In dem Call werden die Muster einer Stillhalte-/Prolongationsvereinbarung und einer Stundungsvereinbarung besprochen werden. Die Muster werden vorher noch (auszugsweise) im Blog auf dieser Webseite veröffentlicht werden.

Antwort – BGH Rechtsprechung zu Bearbeitungsentgelten

Herr Becher wirft hier zu Recht eine dringend zu klärende Frage auf: wie soll zukünftig bei der Verhandlung von Kreditverträgen die bisher übliche Bearbeitungsgebühr vereinbart werden ? Das aktuelle BGH Urteil hat jedenfalls zu einer erheblichen Verunsicherung sowhl auf Seiten der Banken, als auch auf Seiten der Unternehmen geführt. Das Finance Magazin hat am 5.7.2017 jedenfalls zu Recht darüber berichtet, dass Banken und Unternehmen (jetzt dringend) einen neuen Standard schaffen müssen.

Darüberhinaus stellt sich die Frage, ob auch andere Gebühren, wie z.B. die Arrangement Fee bei Konsortialkrediten, auch von dem Urteil betroffen sind.

Das Thema bleibt spannend.

Standardisierung des Verkaufs von Non Performing Loans

Nachdem die EZB zusammen mit der EBA mit dem Asset Quality Review und Stresstest die Grundlage erarbeitet hat, wie hoch der Anteil von NPL in den wichtigsten Banken in Europa ist (nach letzter Schätzung von Ende 2016 sind es fast 1000 Mrd. €), wird jetzt das Tempo zum Abbau dieser NPL Bestände durch einen Verkauf nun verschärft. Die EU Finanzminister haben sich auf einen Aktionsplan zur Reduzierung von NPL in den Banken verständigt. Vom Tisch ist dabei die paneuropäische Bad Bank. Geplant ist nun die Entwicklung eines „Musters“ für nationale Bad Banks. Begleitend dazu hatte die EZB den Leitfaden zur NPL Verwaltung in Banken veröffentlicht. Auch das European Systemic Risk Board (ESRB) hat sich in einem Report von Juli 2017 damit beschäftigt, wie der Bestand an NPL in Europa am besten abgebaut werden kann.

Eine der Fragen, die die EU Kommission zur Belebung des Secondary Markets aufgeworfen hat, ist, wie sich die Investorenbasis für NPL vergrößern lässt?  Dazu kann nur an die Jahre 2003-2006 erinnert werden, als internationale Investoren wie bspw. Lone Star, JP Morgan, Merrill Lynch und Credit Suisse in Deutschland aktiv NPL aufgekauft haben. Damals waren auch einige Sparkassen unter den Verkäufern. Diese legten viel Wert auf ein standardisiertes Vorgehen, so dass der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband eine Mustermappe für NPL Verkäufe angelegt hat.

Zur Entwicklung der Verbreiterung der Investorenbasis über Standards bzw. Muster kann die DKS signifikantes beitragen. Entscheidend ist aber, dass sich gerade die beiden großen Bankengruppen der Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken diesem Verkaufsprozess gegenüber öffnen.

Historie der politischen Entscheidung zur Lösung des NPL-Problems

Sehr geehrte DKS-Mitglieder/-innen,

da wir die politische Diskussion als Debitos aktiv zu dem Thema verfolgen, will ich Ihnen kurz die wichtigsten Entscheidungen der letzten Monate in dem Zusammenhang kurz auflisten:

31. Mai 2017 – Report of the FSC Subgroup on Non-Performing Loans – Download-Link

16. Juni 2017 –  ECOFIN OUTCOME OF THE COUNCIL MEETING – Download-Link

11. Juli 2017 – Council conclusions on Action plan to tackle nonperforming loans in Europe – Download-Link

Wir als Debitos sind im aktiven Austausch mit der Kommission und der EBA zu den genannten Themen und stehen für weitere Gespräche gerne zur Verfügung.

Grüße Timur Peters

Mobil 0177653/9266 | peters@debitos.com

 

 

EBA – Standardisierung von Kreditinformationen für NPL Verkäufe

Im März 2017 hat die Europäische Kommission die European Banking Authority EBA damit beauftragt, einen Musterkatalog für eine Standardisierung von Kreditinformationen auszuarbeiten mit dem Ziel, Kreditverkäufe zu vereinfachen. Dafür gab es drei Zielvorgaben: (1) Klärung, welche Datenanforderungen bestehen, (2) Klärung, welche Daten davon aktuell schon zur Verfügung stehen und welche gesondert erhoben werden müssen, (3) Vorbereitung der Muster und Anweisungen.

Dementsprechend wird die EBA ein Beratungsunternehmen beauftragen, welches die Datenanforderungen für den Verkauf von Non Performing Loans zusammenstellen wird, Muster für NPL Reports entwickeln und dazugehörige Anweisungen vorschlagen wird. Diese Muster und Anweisungen sollen dann Banken, Investoren und andere Beteiligte wie die Berater der Banken und Investoren in die Lage versetzen, strukturierter NPL Verkäufe vorzubereiten und durchzuführen. Diese Beratung sollte eigentlich bereits im Juli 2017 starten. Es ist noch nicht bekannt, welches Beratungsunternehmen von der EBA ausgewählt worden ist.

Die DKS Ausschüsse werden diese Initiative begleiten und Vorschläge zur Standardisierung unterbreiten.

EU Kommission zu NPL Themen

Die Europäische Kommission – Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte – hat eine Konsultation zur Entwicklung eines Europäischen Sekundär-NPL-Marktes und zur Schaffung eines neuen Instruments zur schnelleren Vollstreckung von Sicherheiten gestartet („Development of Secondary Markets for Non-Performing Loans and Distressed Assets and Protection of Secured Creditors from Borrowers‘ Default“).

Die Kommission hat festgestellt, dass die Secondary Markets für Non Performing Loans in der EU unterentwickelt sind. Es wurde festgestellt, dass es sich in der Regel um überschaubare Transaktionsvolumina, eine überschaubare Anzahl von interessierten Investoren und eine große Differenz zwischen den Kaufpreisvorstellungen von Verkäufer und Käufern handelt. Zudem hat die Kommission festgestellt, dass es in einigen Ländern an unabhängigen Servicern fehlen soll, die entsprechende Non Performing Loans bearbeiten können. Die Kommission möchte durch die Konsultation herausfinden, was die Entwicklung des Secondary Markets behindert bzw. welche Restriktionen bestehen. Hierzu möchte man Standards entwickeln, die diesen Secondary NPL Markt ankurbeln sollen.

Die Kommission möchte zudem ein vertragliches außergerichtliches Zwangsvollstreckungsinstrument schaffen, dass den Schutz von besicherten Gläubigern sicherstellen soll. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Fehlen eines solchen Instruments zu dem hohen NPL Beständen geführt hat und dieses Instrument zu einem Abbau der NPL Bestände beitragen kann. Dieses Instrument soll außerhalb der bestehenden Insolvenzregelungen gelten. Dafür sollen ebenfalls Standards entwickelt werden.

Zur Klärung dieser beiden Themen hat die Kommission insgesamt 40 Fragen aufgeworfen, die Teilnehmer an der Konsultation beantworten sollen.

Die Konsultation soll bis 20.10.2017 abgeschlossen sein.

Die DKS Ausschüsse werden sich dieser Themen annehmen und Beiträge zu den von der Kommission aufgeworfenen Fragen abstimmen.

Limitation Language – Upstream- und Cross-stream-Sicherheiten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. März 2017 entschieden, dass es für die Beurteilung, ob die Gewährung einer dinglichen Sicherheit durch eine Gesellschaft zur Besicherung von Darlehensverbindlichkeiten ihres Gesellschafters eine verbotene Auszahlung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darstellt, auf den Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit und nicht auf den Zeitpunkt ihrer Verwertung ankommt. Diese Entscheidung hat auch Bedeutung für die international verwendeten Kreditstandards, da gerade in Konsortialkreditverträgen standardgemäß Garantien enthalten sind. Da sich die BGH Entscheidung explizit nur auf eine dingliche Sicherheit (hier: Grundschuldbestellung) bezogen sein, wird die Frage zu klären sein, ob diese Entscheidung auch auf „persönliche Sicherheiten“ übertragen werden kann.  Es wird zu diskutieren sein, wie sich der bisherige Kreditmarkt Standard, die von einer GmbH oder GmbH & Co. KG bestellte Sicherheit mit einer Verwertungsbeschränkung (sog. „Limitation Language“) zu versehen, an die neue Rechtsprechung anpassen lässt. Dieses wird im Ausschuss Firmenkunden erfolgen.

Immobilienfinanzierung

Im Rahmen des Ausschusses Immobilienfinanzierung wurde die Erstellung einer Datenraum-Struktur für eine NPL-Transaktion festgelegt. Die Zusammenstellung eines Datenraumes ist ein Kernelement einer NPL-Transaktion. Eine Vereinheitlichung würde es allen an einer Transaktion beteiligten Parteien erlauben, festgelegte und marktübliche Paramater für die im Datenraum einzustellende Verträge und Informationen zur Verfügung zu haben.

 

Firmenkunden Ausschuss

Durch die Erstellung einer standardisierten Stillhaltevereinbarung für soll dem im Ausschuss geäußerten Wunsch Rechnung getragen werden, die im deutschen Markt unterschiedlichen Muster und Konzepte inhaltlich und rechtlich so zu vereinheitlichen, dass insbesondere im Vorfeld von Restrukturierungsmaßnahmen und auch beim möglichen Weiterverkauf von betroffenen Restrukturierungskrediten vereinheitlichte Konzepte gelten. Dabei ist vor allem die in der Praxis zu beobachtende unterschiedliche Handhabung von Prolongationen, Waivern (Verzichte) und Fortführung von Kreditverhältnissen auf b.a.w. Basis eine häufige Ursache von Unklarheiten. Ziel soll dabei sein, eine deutliche Unterscheidung einer „echten“ Stillhaltesituation von Prolongationen zu erreichen. Oft werden hier Inhalte mit einander vermischt, insbesondere bei aus dem englischen Rechtskreis stammenden Mustern, bei denen oft auch noch „Waiver“-Textbausteine verwendet werden. Bei den ersten Diskussionen ist ebenso darauf eingegangen worden, dass die Stillhalteerklärung dem Risikobewusstsein der Kreditinstitute Rechnung tragen soll, die Sorge vor verdeckter unechter Geschäftsführung haben, wenn es um die Ausdehnung von Kontrollrechten innerhalb einer Stillhalteperiode geht.