PK Ausschuss – Telefonkonferenz am 20.06.2018

  1. Unter Bezugnahme auf seine vorher übersandte Präsentation gab Herr Johann Becher (UniCredit HVB) eine Einführung in das Thema Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsrichtlinien-Verordnung auf Basis der Wohnimmobilien Kreditrichtlinie. Er stellte dabei zunächst die Rechtslage bis zum 21. März 2016 sowie die neue Rechtslage ab dem 21.03.2016 im Detail dar. Dabei ging er im Einzelnen auf die Grundlagen der Kreditwürdigkeitsprüfung ein.

 

  1. Mit dem Finanzaufsichtsrechtsergänzungsgesetz vom 6. Juni 2017 wurden dann die Regelungen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach der EU-Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie klargestellt. Mit 18a Abs. 10a KWG und § 505e BGB wurde darin die Rechtsgrundlage für den Erlass von Leitlinien für die bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu beachtenden Kriterien und anzuwendenden Methoden geschaffen. Diese neuen Anforderungen haben dann auch Eingang in das Gesetz zur Änderung der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie (PSDII) vom 21. Juli 2017 gefunden.

 

  1. Nach den ImmoKWPLV muss der Darlehensgeber mittels einer Gesamtschau der relevanten Faktoren zu der vernünftigerweise vertretbaren Prognose kommen, dass es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Darlehensverpflichtungen während der gesamten Vertragslaufzeit nachkommen kann. Eine eventuell kürzere Zinsbindungsdauer spielt dabei keine Rolle. Zu dem Prüfungsverfahren und dem zu erreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit gab Herr Becher dann Erläuterungen aus seiner Bankpraxis. Wichtig ist aus seiner Sicht vor allem die ordnungsgemäße Dokumentation der Erkenntnisse, die für die Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen worden sind. Auf die Datenanfragen und Aufbewahrungspflichten im Verhältnis zur neuen DSGVO sowie dem Bankgeheimnis wurde ebenso im Detail eingegangen. Zudem ging Herr Becher auf die Abgrenzung ein, ob es sich um eine unechte oder echte Abschnittsfinanzierung handelt.

 

  1. Diskutiert wurde, welche Vermögenswerte herangezogen werden können, hier u.U. auch der Beleihungswert zum Ausgleich einer Unterdeckung, und auch die Berücksichtigung allgemeiner Lebensrisiken. Auch die Mehrheit von Darlehensnehmern wurde diskutiert. Hier hat sich der Gesetzgeber trotz erheblichem Einsatz der Bankverbände gegen eine Einbeziehung der Mehrheit von Darlehensnehmern entschieden und überlässt offensichtlich diese Klärung den Gerichten.

 

  1. Aus Sicht von Herrn Becher wäre eine Europa-einheitliche Auslegung der Kreditwürdigkeitsprüfung wichtig. Dieses wird aber aus seiner Sicht erst mit einem grundlegenden EuGH Urteil und damit mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zu erreichen sein. Allerdings könnte hier auch die EU tätig werden. Die FCA hatte ja bereits im Juli 2017 eine Konsultation zu „guidance for assessing creditworthiness for consumer credit“ durchgeführt, die bis 30.06.2018 zu einem „policy statement“ führen soll. Das ERRF European Retail Financial Forum hat dazu im März 2018 einen Workshop abgehalten. Über die weitere Entwicklung wird die DKS informieren.