EZB will einheitliche Anwendung der Regelungen zu internen RWA Modellen durch Banken sicherstellen

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 28.03.2018 das erste Kapitel eines Leitfadens zur Anwendung interner Modelle bei der Berechnung risikogewichteter Aktiva (RWA) zur Konsultation vorgestellt. Der Leitfaden soll dafür sorgen, dass alle 118 als systemrelevant eingestufte und damit direkt von der EZB beaufsichtigten Banken die wichtigsten Regulierungs-prinzipien für interne Modelle konsistent anwenden.

Das erste Kapitel des Leitfadens widmet sich allgemeinen Themen und enthält Grundsätze zu nicht modellspezifischen Themen, vor allem zu dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz): übergreifende Grundsätze, die Umsetzung des IRB-Ansatzes, die Governance interner Modelle, die interne Validierung, die Innenrevision, die Modellverwendung, das Management von Modelländerungen und die Einbeziehung Dritter. Der vollständige Leitfaden wird auch modellspezifische Kapitel (zu Kredit-, Markt- und Kontrahentenrisiken) enthalten.

Banken können den Risikogehalt bestimmter Aktiva mithilfe interner Modelle bestimmen, was direkte Auswirkungen auf das dafür vorzuhaltende Eigenkapital hat. Die EZB will verhindern, dass Banken ihre Risiken auf diese Weise kleinrechnen.

Die deutschen Banken setzen in der Regel auf die teilweise mit hohem Kostenaufwand selbst entwickelten internen Risikomodelle, die auf historischen Datenreihen zur Ausfallwahrscheinlichkeit von Krediten beruhen und auch von der BaFin und der Bundesbank genehmigt worden sind.

Das zur Konsultation gestellte erste Kapitel des Leitfadens wurde laut EZB in enger Abstimmung mit den nationalen Aufsichtsbehörden erstellt und baut auf den Erfahrungen des Targeted Review of Internal Models (TRIM) auf.

 

Zeitschiene

18.04.2018 – öffentliche Anhörung

28.05.2018 – Ende der Konsultation

Noch ohne Datum -Konsultation zu weiteren Kapiteln

EBA veröffentlicht Konsultation zu NPL Guidelines; die Guidelines sollen zum 1.1.2019 in Kraft treten

Die bereits im Entwurf vorliegenden Guidelines sollen den Kreditinstituten eine Hilfestellung geben, bestehende Außenstände (NPE, Non-performing Exposures) und bisher unterlassene Ausfallklassifizierungen (FBE, forborne exposures) effektiv zu managen. Damit sollen eine signifikante Reduzierung der NPL sowie eine Stärkung der Bilanzen erreicht werden, womit die Kreditvergabe aktiviert werden kann. Mit den Guidelines soll erreicht werden, dass der Kunde über den gesamten Kreditkreislauf fair behandelt wird.

Die EBA will insbesondere Kreditinstituten, die ein NPL Ratio von >5% haben, dabei helfen, eine NPL Strategie zu entwickeln. Dabei geht es um Anforderungen, NPE und FBE zu erkennen, vor allem in Stundungssituationen. Hierzu werden Maßstäbe vorgegeben, um sicherzustellen, dass die Rückzahlung durch den Schuldner nicht gefährdet ist. Dazu sind von den Kreditinstituten Strategien und Prozesse zu entwickeln, vor allem hinsichtlich der Bewertung der Zahlungsschwierigkeiten der Schuldner.

Die Konsultation ist Teil des Supervisory Review and Evaluation Process (SREP).

Zeitschiene

25.04.2018 – Anhörung bei der EBA

08.06.2018 – Ende der Konsultation

01.01.2019 – In Kraft treten der NPL Guidelines

EU Regulierung für Crowdfunding im März 2018 erwartet

Die Generaldirektion der EU-Kommission für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (DG FISMA) hat mit Unterstützung von Osborne Clarke und den Universitäten von Brighton und Piräus den sogenannten FISMA Report erstellt und im Januar 2018 veröffentlicht. Darin werden im Wesentlichen zwei Problemfelder herausgestellt: 1) eine zunehmende Marktfragmentierung in den einzelnen Mitgliedstaaten mit nur einzelnen nationalen Crowdfunding-Regulierungen, wie z.B. das in Deutschland seit Juli 2015 geltende Kleinanlegerschutzgesetz; 2) die fehlende Zuverlässigkeit von Crowdfunding- und Peer-to-Peer Lending-Plattformen mangels ausreichender Risikomechanismen.

Für März 2018 wird daher ein Regulierungsvorschlag der EU-Kommission für Crowdfunding erwartet. Dieser soll in den Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion eingearbeitet werden. Der Aktionsplan ist ein zentrales Projekt der Kommission zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung in Europa und soll bis Ende 2019 umgesetzt werden.

Laut Osborne Clarke gibt es vier Handlungsoptionen der EU-Kommission:

  • Die EU Kommission macht weiter wie bisher und führt zweimal jährlich Konsultationen mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und Mitgliedstaaten zu diesem Thema durch.
  • Die EU Kommission gibt auf der Basis bereits bestehender nationaler Regelungen unverbindliche Empfehlungen für gewisse Crowdfunding Standards heraus.
  • Die EU Kommission führt eine vollständige Europäische Regulierung für sämtliche Crowdfunding-Plattformen mit einer Erlaubnispflicht ein. Diese Erlaubnis würde dann über einen „Passport“ auch das grenzüberschreitende Tätigwerden in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen. Anforderungen könnten insbesondere die Transparenz der Plattformen betreffen.
  • Die EU Kommission führt in Ergänzung zu den bereits bestehenden nationalen Regelungen ein eigenständiges Europäisches Regime ein. Diesem sollen sich dann Crowdfunding-Plattformen freiwillig unterwerfen, wenn sie grenzüberschreitend im Europäischen Markt tätig werden wollen.

Neue EU Regelungen für Verbriefungen ab 1. Januar 2019

Am 17. Januar 2018 hat die EU zwei lang erwartete Regulierungen als neuen Rahmen für Europäische Verbriefungen verkündet, die zum 1.1.2019 in Kraft treten sollen. Es handelt sich dabei um:

  1. Regulation (EU) 2017/2402 (STS Regulation), einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen
  2. Regulation (EU) 2017/2401 (Securitisation Prudential Regulation, or SPR), Kreditrisikotransfer

Mit diesen Regelungen sollen zukünftig sogenannte KVV-Strategien („Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf“) verhindert werden. Wie aus der Finanzkrise gelernt, besteht bei solchen KVV Strategien die Gefahr, dass die Kreditgeber bei der Darlehensvergabe nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen, da sie von vorneherein wissen, dass die betreffenden Risiken letzten Endes an Dritte verkauft werden. Das betrifft vor allem die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers. Entsprechende Anforderungen hat die EU bereits in der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie geregelt.

Workshop am 5. April 2018, 16.30-18.30 Uhr in Frankfurt

Einladung zum nächsten Workshop der DKS

  1. April 2018, 16.30-18.30 Uhr – Frankfurt, Thurn-und-Taxis-Platz 6, Kanzlei Dentons
 

16:30 Uhr – 17:00 Uhr

 

Privatkunden Ausschuss (Johann Becher, Dr. Jörg Keibel)

  • Kreditwürdigkeitsprüfung, aktueller Stand der ImmoKWPLV
  • Benchmark VO, Referenzzins
  • PSDII
17:00 Uhr – 17:30 Uhr

 

 

 

17:30 Uhr – 17:45 Uhr

Firmenkunden Ausschuss (Mike Danielewsky)

  • Stillhaltevereinbarung update
  • Restrukturierungsvereinbarung Sachstand
  • Limitation Language
  • Bearbeitungsgebühren

 

Kurze Pause

 

17:45 Uhr – 18:15 Uhr Ausschuss Immobilienfinanzierung (Dr. Simon Grieser)

  • Vollzugsprotokoll für den Handel von Einzelkrediten
  • Erstellung von Musterverträgen von Sicherheiten im Bereich von Flugzeug- und Schiffsfinanzierungen für Investoren im Sekundärmarkt
 

18:15 Uhr – 18:30 Uhr

 

Ab 18.30 Uhr

 

EU Themen, aktuelles aus der DKS (Dr. Jörg Keibel)

 

Get Together

Informationspflicht gemäß der Benchmark-Verordnung ab 1. Juli 2018

Ab dem 1. Januar 2018 ist die Benchmark-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/1011) in Kraft und wurde in Deutschland durch das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz und das Finanzaufsichtsrechtsergänzungsgesetz umgesetzt. Ein Benchmark ist ein Index oder ein Indikator zur Bepreisung von Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten bzw. zur Messung der Performance von Investmentfonds. Mit den neuen Regeln wird der Steuerungsrahmen für Benchmarks verbessert, die in der EU für Finanzinstrumente wie Anleihen, Aktien und Derivate verwendet werden. Durch die Verordnung erhält das BaFin Eingriffs- und Sanktionsrechte. Die in der EU verwendeten Benchmarks sollen robust, zuverlässig, repräsentativ und für den angestrebten Einsatzzweck geeignet sein, um künftigen Manipulationen vorzubeugen. Es wird dabei zwischen den Kategorien kritisch, signifikant und unbedeutend unterschieden.

Ab 1. Juli 2018 besteht zudem eine Informationspflicht gegenüber Verbrauchern in Bezug auf (Darlehens-)Verträge, die auf einen Referenzwert im Sinn der Benchmark-Verordnung verweisen. So müssen der Referenzwert, der Name des Administrators sowie die möglichen Auswirkungen auf Verbraucher im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten nach dem EGBGB mitgeteilt werden. Neu ist darüber hinaus, dass Administratoren künftig einer Zulassungspflicht unterliegen sowie Organisations- und Kontrollpflichten und bestimmte Vorgaben bei der Erstellung von Benchmarks einhalten müssen. Zudem müssen die betroffenen Unternehmen Notfallpläne erstellen, in denen sie regeln, was bei einer Störung im Berechnungsprozess zu machen ist.

Die DKS sieht ihre Aufgabe darin, hierzu eine – über Verbandsgrenzen hinweg – einheitliche Muster-Vertragsklausel zu entwickeln.

NPL Guidance für Banken ergänzt – Wirkung zum 1.1.2018

  • EZB veröffentlicht im Rahmen eines Konsultationsverfahrens eine Ergänzung zu ihrem Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten (Non-performing Loans–NPL) vom 20.03.2017.
  • Die Ergänzung beschreibt die Erwartungen der Aufsicht bezüglich des Mindestmaßes an aufsichtlicher Risikovorsorge für neue NPL.
  • Diese Erwartungen gelten für alle Risikopositionen, die ab dem 1. Januar 2018 neu in die Kategorie „notleidend“im Sinne der Definition der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eingestuft werden.
  • Wie lange ein Kredit notleidend ist, wird bei den Erwartungen ebenso berücksichtigt wie Umfang und Bewertung der Sicherheit.
  • Insbesondere wird erwartet, dass die Banken für den unbesicherten Teil neuer NPL spätestens nach 2 Jahren und für den besicherten Teil spätestens nach 7 Jahren eine vollständige Deckung aufweisen.
  • Abweichungen vom Leitfaden müssen die Banken den Aufsehern erläutern, damit diese beurteilen können, ob weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen notwendig sind.
  • Die Kommission wird im Frühjahr 2018 ein eigenes Maßnahmenpaket vorschlagen, um die Bestände notleidender Kredite zu senken und ihr erneutes Entstehen in Zukunft zu verhindern. Das Paket wird sich auf vier Bereiche konzentrieren: i) aufsichtsrechtliche Maßnahmen, ii) Reform des Rahmens für Umschuldung, Insolvenz und Schuldeneinzug, iii) Entwicklung von Sekundärmärkten für ausfallgefährdete Vermögenswerte und iv) Förderung der Umstrukturierung des Bankensystems. Die Maßnahmen in diesen Bereichen sollten auf nationaler Ebene und – wo sinnvoll – auf EU durchgeführt werden.
  • Laut dem Fortschrittsbericht zum Aktionsplan der EU-Finanzminister zum Abbau notleidender Kredite, den Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis am 18.01.2018 vorgestellt hat, hat sich der positive Trend rückläufiger NPL-Quoten und steigender Deckungsquoten gefestigt und in der zweiten Jahreshälfte 2017 fortgesetzt. Die NPL-Quoten sind in nahezu allen Mitgliedstaaten zurückgegangen, auch wenn die Lage von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ist. Die Gesamtquote der NPL sank in der EU im 2. Quartal 2017 auf 4,6% und hat damit im Jahresvergleich um etwa einen Prozentpunkt und gegenüber dem 4. Quartal 2014 um ein Drittel abgenommen.

Telefonkonferenz alle Ausschüsse am 02.02.2018

Im neuen Jahr startet die DKS mit einer Telefonkonferenz aller Ausschüsse (Privatkunden: J. Keibel; Firmenkunden: M. Danielewsky; Immobilienfinanzierung: S. Grieser) am

Freitag, 02. Februar 2018, 14.00-⁠15.00 Uhr

Einwahl: 0049-⁠69-⁠22 22 26 33, PIN 218994545#

Die Teilnahme ist für alle DKS Interessierte offen. Wer teilnehmen möchte, sollte bitte vorher eine kurze Mail an joerg.keibel@kreditmarkt-standards.de senden.  Dieser stellt Ihnen auf Anfrage auch weitere Informationen zur DKS zur Verfügung.

Neue EU Standards im Jahr 2018 geplant

Die EU Kommission hat im Jahr 2018 einiges vor:

 

  • Gesetzentwurf zur Bündelung und zur Erleichterung des Verkaufs von Non Performing Loans (NPL) durch die Herausgabe detaillierter Informationen über die Schuldner und den Wert der Kredite durch die Banken an die Aufsichtsbehörden.
  • Muster für die Auslagerung von NPL in nationale Bad Banks.
  • Änderung der Eigenkapitalvorschriften in der CRD-IV-Richtlinie durch Hinterlegung zusätzlichen Eigenkapitals bei NPL.
  • Regulierung von FinTechs, speziell Gruppenfinanzierungen (Crowdfunding) und Privatkredite (Peer-to-Peer Lending).
  • Neue Rechtsvorschriften für Investmentfonds und Hedgefonds beim Vertrieb ihrer Produkte.
  • Entwicklung eines EU-Rechtsrahmen für Pfandbriefe und andere gedeckte Schuldverschreibungen.