{"id":931,"date":"2020-07-01T14:18:24","date_gmt":"2020-07-01T12:18:24","guid":{"rendered":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/?p=931"},"modified":"2020-07-01T14:18:25","modified_gmt":"2020-07-01T12:18:25","slug":"estr-kredit-der-ing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/?p=931","title":{"rendered":"\u20acSTR Kredit der ING"},"content":{"rendered":"\n<p>Ausgangspunkt war die Pressemeldung vom 24.04.2020, nach der die ING Wholesale Banking Germany weltweit zum ersten Mal ein Darlehen f\u00fcr die Finanzierung eines Windparks auf Basis des neuen Referenzzinssatzes \u20acSTR abgeschlossen hat. Die ING stellte im Detail dar, welche \u00dcberlegungen zu der Nutzung des \u20acSTR Compound (compounded \u2013 aufsummierte Tageszinss\u00e4tze) als Referenzzinsbasis f\u00fcr den Kredit gef\u00fchrt haben. Zwar bestand Unsicherheit, den neuen \u20acSTR Standard zu nutzen, weil es keine vergleichbaren Ver\u00f6ffentlichungen von Referenzzins\u00e4tzen wie bei EURIBOR\/LIBOR gab und auch der Dokumentationsstandard bei dem neuen Referenzzinssatz nicht klar war, aber die weitere Nutzung von EURIBOR h\u00e4tte vielleicht dazu gef\u00fchrt, dass dieser in den n\u00e4chsten Jahren doch auch abgeschafft wird. Insoweit wollte man f\u00fcr die Kreditlaufzeit eine sichere Basis haben.<\/p>\n\n\n\n<p>ING&#8217;s Rechtsberater Linklaters stellte dar, dass es keinen Markt-Standard f\u00fcr \u20acSTR Darlehen gibt, so dass man auf der Basis des LMA \u201eexposure drafts\u201c zu SONIA\/SOFR gearbeitet habe. F\u00fcr die Berechnung bzw. Gewichtung des Zins\u00e4nderungsrisikos stellte er dann den \u201elag\u201c bzw. \u201eshift\u201c Ansatz vor. Ausf\u00fchrlich ging er anschlie\u00dfend auf die Zinseszins-Problematik des \u00a7 248 BGB ein. Im konkreten Fall eines (t\u00e4glich zu berechnenden) Referenzzinses soll \u00a7 248 BGB keine Anwendung finden.\u00a0 Am Ende rundete ein Blick auf das AGB-rechtliche Transparenzgebot (\u00a7 307 BGB) die Ausf\u00fchrungen zu der rechtlichen Pr\u00fcfung des \u20acSTR Kredits ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Bez\u00fcglich der notwendigen Umstellung der Referenzzinss\u00e4tze wurde auf den sehr ausf\u00fchrlichen Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom M\u00e4rz 2020 (Titel: Neue Referenzzinss\u00e4tze bringen neue Herausforderungen: Einf\u00fchrung des \u20acSTR im Euroraum ) verwiesen. F\u00fcr Vertr\u00e4ge, die ab 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden und unter die BMR fallen, ist die Aufnahme von robusten Ausfalll\u00f6sungen gem\u00e4\u00df BMR (Art. 28) bereits verpflichtend gewesen ist. Gem\u00e4\u00df Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 BMR m\u00fcssen Verwender robuste schriftliche Pl\u00e4ne aufstellen und pflegen, in denen sie Ma\u00dfnahmen darlegen, die sie ergreifen w\u00fcrden, wenn ein Referenzwert sich wesentlich \u00e4ndert oder nicht mehr bereitgestellt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BMR m\u00fcssen sich die Verwender von Referenzwerten au\u00dferdem in der Vertragsbeziehung mit Kunden an den Notfallpl\u00e4nen orientieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BMR begr\u00fcndet eine Informationspflicht von beaufsichtigten Unternehmen als Verwender von Referenzwerten gegen\u00fcber ihren Kunden. Form, Umfang und Ausgestaltung der Kundeninformation k\u00f6nnen abh\u00e4ngig von dem betroffenen Referenzwert variieren. Zu ber\u00fccksichtigen sind die Art und Bedeutung des jeweiligen Referenzwertes, das Ausma\u00df seiner Verwendung, sowie das Risiko seiner wesentlichen \u00c4nderung bzw. Einstellung der Bereitstellung. Nach ESMA sollen Verwender von Referenzwerten in der Lage sein, der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu demonstrieren, dass sie ihre Kunden \u00fcber die Notfallpl\u00e4ne informiert haben und dass die Notfallpl\u00e4ne nach dem jeweiligen nationalen Recht verbindlich sind.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge i.S.d. \u00a7 491 Abs. 2 BGB besteht gem\u00e4\u00df Art. 247 \u00a7 4 Abs. 3-neu EGBGB bereits seit dem 01.07.2018 eine neue vorvertragliche Informationspflicht. Danach teilt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer in einem gesonderten Dokument, das dem Formular \u201eEurop\u00e4ische Standardinformation f\u00fcr Verbraucherkredite\u201c beigef\u00fcgt werden kann, die Bezeichnung des Referenzwerts, den Namen des Administrators sowie die m\u00f6glichen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer mit.<\/p>\n\n\n\n<p>Laut dem EMMI (European Money Markets Institute) wird der EONIA sp\u00e4testens am 03.01.2022 durch den \u20acSTR ersetzt. Bereits ab Oktober 2019 wird der EONIA aus dem \u20acSTR und einem festen Zinsaufschlag (EZB: 8,5 Basispunkte) berechnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Der EURIBOR ist laut EMMI zwar Benchmark-konform, aber es werden vertragliche Ausfalll\u00f6sungen gefordert, falls der EURIBOR doch dauerhaft eingestellt wird. Der (auf neuer Basis berechnete) EURIBOR kann in allen bestehenden Vertr\u00e4gen und Finanzinstrumenten erhalten bleiben und in allen ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen neuen Vertr\u00e4gen bzw. Finanzinstrumenten aufgenommen werden. F\u00fcr die Berechnung der EURIBOR-Hybridmethode wurde von der EMMI ein EURIBOR Panel gegr\u00fcndet, in dem die dort aufgenommenen Banken als Kontributoren die notwendigen Daten erheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausgangspunkt war die Pressemeldung vom 24.04.2020, nach der die ING Wholesale Banking Germany weltweit zum ersten Mal ein Darlehen f\u00fcr die Finanzierung eines Windparks auf Basis des neuen Referenzzinssatzes \u20acSTR abgeschlossen hat. 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