{"id":909,"date":"2020-04-30T08:01:34","date_gmt":"2020-04-30T06:01:34","guid":{"rendered":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/?p=909"},"modified":"2020-04-30T08:01:35","modified_gmt":"2020-04-30T06:01:35","slug":"telco-28-04-2020-zum-widerrufs-joker-eugh-urteil-vom-26-03-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/?p=909","title":{"rendered":"TelCo 28.04.2020 zum Widerrufs-Joker &#8211; EuGH Urteil vom 26.03.2020"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit dem EuGH Urteil vom 26.03.2020 Az. C-66\/19\n(&#8222;JC \/ Kreissparkasse Saarlouis\u201c) wurde der sogenannte Widerrufs-Joker\nwiederbelebt. Der EuGH hat in seinem Urteil festgehalten, dass in\nVerbraucherkreditvertr\u00e4gen in klarer und pr\u00e4gnanter Form die Modalit\u00e4ten f\u00fcr\ndie Berechnung der Widerrufsfrist angegeben werden m\u00fcssen. Dieses sei bei einem\nreinen (Kaskaden) Verweis auf die Rechtsvorschriften nicht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu diesem Urteil hat der BGH in zwei\nBeschl\u00fcssen vom 31.03.2020 Stellung genommen.&nbsp;\n<\/p>\n\n\n\n<p>Laut dem BGH Beschlu\u00df vom 31.03.2020 XI ZR\n58\/118 findet gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 2 a + c Verbraucherkredit-Richtlinie diese\nnicht auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensvertr\u00e4ge Anwendung\n(so auch schon BGH 19.03.19 XI ZR 44\/18). Diese Einsch\u00e4tzung hatte der BGH in\neiner Stellungnahme zu dem Vorlagebeschluss des LG Saarbr\u00fcckens bereits\nmitgeteilt. Der EuGH hat in der Vergangenheit aber wiederholt seine\nZust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die\nUnionsvorschriften in F\u00e4llen betrafen, in denen der betreffende Sachverhalt\nnicht unter das Unionsrecht und daher allein in die Zust\u00e4ndigkeit der\nMitgliedstaaten fiel, aber diese Unionsvorschriften aufgrund eines Verweises im\nnationalen Recht auf ihren Inhalt galten. <\/p>\n\n\n\n<p>In dem weiteren BGH Beschlu\u00df vom 31.03.2020 XI\nZR 198\/19 (Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschlu\u00df des OLG M\u00fcnchen vom\n21.03.2019) hat der BGH ausgef\u00fchrt, dass der klar erkennbare Wille des\n(deutschen) Gesetzgebers f\u00fcr die Gerichte bindend sei. Die grunds\u00e4tzliche\nVerpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung d\u00fcrfe nicht als Grundlage f\u00fcr\neine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. Eine\nrichtlinienkonforme Auslegung der angeordneten Gesetzlichkeitsfunktion scheide\naus, weil diese nur in Frage komme, wenn die Norm tats\u00e4chlich unterschiedliche\nAuslegungsm\u00f6glichkeiten zulassen w\u00fcrde. Das sei bei der Gesetzlichkeitsfunktion\nder Widerrufbelehrung nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p>Erg\u00e4nzend hat der BGH zum Vorlagebeschlu\u00df des\nLG Ravensburg vom 05.03.2020 (2 O 328\/19, 2 O 280\/19, 2 O 334\/19, Widerruf\neines PKW Finanzierungsvertrages) ausgef\u00fchrt, dass dieser keinen Anlass f\u00fcr\neine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens biete, weil die in dem Vorabentscheidungsgesuch\ndes Einzelrichters des LG Ravensburg aufgeworfenen Fragen angesichts des\nWortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der\nVerbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten seien, dass f\u00fcr\nvern\u00fcnftige Zweifel kein Raum bliebe. Zudem wies der BGH auf \u00a7 242 BGB Treu und\nGlauben hin, dass nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch zwar das Gebot\nder praktischen Wirksamkeit ber\u00fchren k\u00f6nnten; aus dem Grundsatz von Treu und\nGlauben sich jedoch ergebe, dass rechtsmissbr\u00e4uchliches und betr\u00fcgerisches\nVerhalten verhindert werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>Verschiedene Oberlandesgerichten sind der\nAuffassung, dass dem EuGH Urteil angesichts der bestehenden\nGesetzlichkeitsfiktion nicht zu folgen ist. Anderer Meinung ist offensichtlich\ndas OLG Rostock.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gesetzlichkeitsfiktion gilt jedoch nur bei\nexakter \u00dcbernahme der gesetzlich vorgegebenen Widerrufsbelehrung. Fraglich ist,\nob eine nicht vollst\u00e4ndige, ggf. ver\u00e4nderte, eine alternative Gestaltung oder\neine unzureichend hervorgehobene Widerrufserkl\u00e4rung die Gesetzlichkeitsfiktion\nbeenden. Entgegen der Vorgabe des Gesetzgebers, dass die gesetzlich vorgegebene\nWiderrufsbelehrung weder zum Nachteil noch zum Vorteil des Verbrauchers\nabge\u00e4ndert werden darf, sehen das der BGH in dem Beschlu\u00df vom 31.03.2020 XI ZR 198\/19 und das OLG\nD\u00fcsseldorf in dem Beschlu\u00df vom 31.03.2020 I- 6 U 160\/19 etwas differenzierter.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht gegen die Banken gerichtet, sondern\ngegen die Bundesregierung Deutschland ist ein m\u00f6glicher Staatshaftungsanspruch.\nKreditnehmer, die den Widerruf ihres Kreditvertrags entgegen der Vorgaben in\nden EU-Richtlinien nicht durchsetzen k\u00f6nnen, haben unter Umst\u00e4nden Anspruch auf\nSchadenersatz vom Staat. Der ist ausdr\u00fccklich f\u00fcr den Fall vorgesehen, dass\nMitgliedsstaaten EU-Richtlinien nicht oder falsch umsetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>In der abschlie\u00dfenden Diskussion wurde dem DKS\nVorschlag zugestimmt, erst einmal abzuwarten. Zum einen betrifft dieses die\nM\u00f6glichkeit, dass sich der deutsche Gesetzgeber dieses EuGH Urteils annimmt.\nZum anderen stehen weitere Entscheidungen des EuGH aus dem Vorlagebeschluss des\nLG Ravensburg sowie eines weiteren Vorlageverfahren des LG Kiel C-639\/18 bzgl.\nder Widerrufsbelehrung bei einer Anschlusszins- Vereinbarung im Fernabsatz an,\nwo sich der EuGH zu der \u2013 offensichtlich in Europa nur in Deutschland\nausgel\u00f6sten \u2013 Diskussion positionieren kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Interesse an der Pr\u00e4sentation und\/oder den\nBGH Beschl\u00fcssen senden Sie bitte eine Mail an\njoerg.keibel@kreditmarkt-standards.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem EuGH Urteil vom 26.03.2020 Az. C-66\/19 (&#8222;JC \/ Kreissparkasse Saarlouis\u201c) wurde der sogenannte Widerrufs-Joker wiederbelebt. 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