{"id":887,"date":"2020-03-12T19:05:56","date_gmt":"2020-03-12T17:05:56","guid":{"rendered":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/?p=887"},"modified":"2020-03-12T19:05:58","modified_gmt":"2020-03-12T17:05:58","slug":"stellungnahmen-der-deutsche-kreditwirtschaft-dk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/?p=887","title":{"rendered":"Stellungnahmen der Deutsche Kreditwirtschaft (DK)"},"content":{"rendered":"\n<p>Zur Konsultation des Referentenentwurfs der BMF-Verordnung zur Durchf\u00fchrung von Datenerhebungen durch die Deutsche Bundesbank zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach dem Finanzstabilit\u00e4tsgesetz:<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df\n\u00a7 8 des Entwurfs ist vorgesehen, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Verk\u00fcndung\nin Kraft tritt. IT-Dienstleister und Institute ben\u00f6tigen eine ausreichend lange\nUmsetzungsfrist, da der vorliegende Entwurf des Meldeschemas sehr komplex und\numfassend ist. Eine Vielzahl der Attribute wird noch nicht oder nicht\nfl\u00e4chendeckend in den IT-Systemen vorgehalten oder ermittelt, zudem muss eine\nentsprechende Aggregationsroutine entwickelt werden, damit die Meldeschemata\nentsprechend bef\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Da in dem Muster des Datenblattes unter Punkt\nE.0a eine \u201eR\u00fcckerhebung\u201c von 2018 \u20132020 vorgesehen ist, gehen wir davon aus,\ndass die Verordnung 2021 in Kraft treten soll. Dies ist angesichts der offenen\nFragen zur Daten-Definition, Daten-Herkunft und Daten-Speicherung viel zu\nkurzfristig. Wir pl\u00e4dieren deshalb f\u00fcr eine Implementierungszeit von mindestens\nzwei Jahren, ggf. sollte das Meldewesen stufenweise eingef\u00fchrt werden. Aus\nunserer Sicht empfiehlt sich zudem eine Testphase. In dem Entwurf der\nRechtsverordnung ist bisher noch nicht konkretisiert worden, ab welchem\nZeitpunkt Wohnimmobilienkredite als Bestands-bzw. Neugesch\u00e4ft gelten (vgl. \u00a7 2\nAbs. 2 Nr. 13). Es sollte klargestellt werden, dass grunds\u00e4tzlich nur das\nNeugesch\u00e4ft Umfang der Abfrage sein sollte. F\u00fcr das Bestandsgesch\u00e4ft m\u00fcssen\nenorm aufwendige manuelle Nacherfassungen erfolgen, da die geforderten Daten\nnicht EDV-m\u00e4\u00dfig auswertbar vorliegen. Allenfalls Bestandsvertr\u00e4ge ab\nInkrafttreten der Verordnung k\u00f6nnen vom Meldeumfang betroffen sein.\nLangj\u00e4hriges Bestandsgesch\u00e4ft ist nicht von den j\u00fcngsten\nPreisanstiegsentwicklungen betroffen und muss daher vom Meldeumfang\nausgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf Basis der oben beschriebenen notwendigen, weitreichenden Anforderungen an die technischen Systeme in den Banken sowie der hohe Nacherf\u00fcllungsaufwand f\u00fcr die Banken in den bestehenden Systemen fordern wir eine zweij\u00e4hrige Vorlaufzeit zwischen Ver\u00f6ffentlichung des finalen Meldeschemasund Erstanwendung durch die Deutsche\u00a0\u00a0 Bundesbank. Dies unterst\u00fctzt Ihr Vorhaben zur Sicherung einer angemessenen Datenqualit\u00e4t und bringt die M\u00f6glichkeit mit sich, dass die Prozesse in den Banken f\u00fcr eine derartige Datenerhebung installiert und die IT-Systeme entsprechend angepasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu Restschuld (Restkredit-)Versicherungen anl\u00e4sslich des EIOPA \u2013 Runden \u2013 Tisches \u201eMortgage life and other credit protection insurance sold through banks&#8220;:<\/p>\n\n\n\n<p>Die\nDeutsche Kreditwirtschaft kann keinen weiteren Regelungsbedarf f\u00fcr das Produkt\nRestkreditversicherung auf europ\u00e4ischer Ebene erkennen, dazu ist das Produkt\nund der Vertrieb \u2013wie auch die EIOPA festgestellt hat (siehe \u201eConsumer Trends\nReport 2019\u201c; S. 16 f.) \u2013in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlich\nausgestaltet. Wir k\u00f6nnen uns allenfalls vorstellen, bei\nRestkreditversicherungen, die die gleichen Produktmerkmale aufweisen wie die in\nDeutschland vertriebenen, zumindest die im Rahmen der IDD-Umsetzung in\nDeutschland erg\u00e4nzend eingef\u00fchrten gesetzlichen Regelungen f\u00fcr\nRestkreditversicherungen auf europ\u00e4ischer Ebene zu implementierten(siehe dazu\nunsere Ausf\u00fchrungen unter Nr. 2). Diese haben zu einer Besserstellung der\nVerbraucher gef\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re es aus Sicht der DK vorzugsw\u00fcrdig,\nwenn \u2013statt weiterer gesetzlicher Regelungen f\u00fcr die gesamte Branche \u2013bei\nVerst\u00f6\u00dfen gegen die bereits bestehenden, gesetzlichen Regelungen zum Schutz von\nVerbrauchern im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Restkreditversicherungen die\nnationalen Aufsichtsbeh\u00f6rden (in Deutschland die BaFin) im Einzelfall\neingreifen w\u00fcrden. Zumindest in Deutschland hat die BaFin seit der gesetzlichen\nVerankerung des kollektiven Verbraucherschutzes als BaFin-Aufsichtsziel durch\ndas Kleinanlegerschutzgesetz im Juli 2015 das entsprechende Mandat. Auch hat\ndie BaFin zur bestm\u00f6glichen Umsetzung ihres Verbraucherschutzmandates seit\nAnfang 2016 eine eigene Abteilung eingerichtet, die sich mit den\nverbraucherschutzrelevanten Fragen aller Finanzsektoren befasst. Dies ist einer\nEinf\u00fchrung weiterer gesetzlicher Regelungen f\u00fcr die gesamte Branche und\ngegebenenfalls europaweit klar vorzuziehen und w\u00fcrde den redlichen\nProduktanbietern \u2013wie in Deutschland \u2013zugutekommen, die im Rahmen der\ngesetzlichen Vorschriften handeln oder sich sogar durch beispielsweise eine\n\u00fcber die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Selbstverpflichtung sehr verbraucherfreundlichen\nVertriebspraktiken und Vertragsregelungen verschrieben haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Konsultation des Referentenentwurfs der BMF-Verordnung zur Durchf\u00fchrung von Datenerhebungen durch die Deutsche Bundesbank zur Erf\u00fcllung der Aufgaben nach dem Finanzstabilit\u00e4tsgesetz: Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 des Entwurfs ist vorgesehen, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Verk\u00fcndung in Kraft tritt. 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