{"id":876,"date":"2020-02-17T10:53:16","date_gmt":"2020-02-17T08:53:16","guid":{"rendered":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/?p=876"},"modified":"2020-02-17T10:53:18","modified_gmt":"2020-02-17T08:53:18","slug":"verkuerzte-restschuldbefreiung-bmjv-13-02-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/?p=876","title":{"rendered":"Verk\u00fcrzte Restschuldbefreiung (BMJV 13.02.20)"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Richtlinie (<abbr title=\"Europ\u00e4ische Union\">EU<\/abbr>) 2019\/1023 \nvom 20. Juni 2019 \u00fcber Restrukturierung und Insolvenz schreibt vor, dass\n unternehmerisch t\u00e4tige Personen Zugang zu einem Verfahren haben m\u00fcssen,\n das es ihnen erm\u00f6glicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden.\n Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen; die \nUmsetzungsfrist kann aber einmalig um ein Jahr verl\u00e4ngert werden. Mit \ndem heute vorgelegten Referentenentwurf werden die Richtlinienvorgaben \nzur Restschuldbefreiung umgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Referentenentwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie nicht nur f\u00fcr\n unternehmerisch t\u00e4tige Personen um, sondern auch f\u00fcr Verbraucherinnen \nund Verbraucher. Damit k\u00f6nnen k\u00fcnftig alle Schuldnerinnen und Schuldner \nbinnen drei Jahren eine effektive Entschuldung erlangen. Anders als \nbislang ist es hierf\u00fcr nicht mehr erforderlich, dass sie ihre \nVerbindlichkeiten in einer bestimmten H\u00f6he tilgen. Allerdings m\u00fcssen \nSchuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und \nObliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu \nk\u00f6nnen. Dazu geh\u00f6ren umfangreiche Offenlegungs- und \nMitwirkungspflichten. Auch muss der Schuldner einer Erwerbst\u00e4tigkeit \nnachgehen oder sich um eine solche bem\u00fchen. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Verk\u00fcrzung des Verfahrens soll nicht auch dazu f\u00fchren, dass die  Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer sp\u00e4teren  Wiederverschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung  kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnj\u00e4hrige Sperrfrist auf 13  Jahre erh\u00f6ht.<\/p>\n\n\n\n<p>Um einen geordneten \u00dcbergang von der geltenden sechsj\u00e4hrigen zur \nk\u00fcnftigen dreij\u00e4hrigen Restschuldbefreiungsfrist sicherzustellen, soll \ndie Frist f\u00fcr die Restschuldbefreiung allm\u00e4hlich und kontinuierlich \nverk\u00fcrzt werden. Das vermeidet die Ausbildung eines Verfahrensstaus bei \nSchuldnerberatungsstellen, Gerichten und Verwalterb\u00fcros. Zudem werden \nUngerechtigkeiten vermieden, die entst\u00fcnden, wenn die Frist von heute \nauf morgen verk\u00fcrzt werden w\u00fcrde. Zwar kann es auch nach der \nvorgeschlagenen Regelung zu Mehrbelastungen kommen. Da mit diesen aber \nerst im Sommer 2025 zu rechnen ist, verbleibt hinreichend Zeit, um \norganisatorische und personelle Vorkehrungen zur Bew\u00e4ltigung zu treffen.\n <\/p>\n\n\n\n<p>Anl\u00e4sslich der Richtlinienumsetzung sollen die Fristen f\u00fcr die \nSpeicherung der Daten \u00fcber das Insolvenz- und \nRestschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien von drei auf ein Jahr \nverk\u00fcrzt werden, um dem Schuldner oder der Schuldnerin nach Erteilung \nder Restschuldbefreiung einen neuen Start zu erleichtern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Richtlinie (EU) 2019\/1023 vom 20. Juni 2019 \u00fcber Restrukturierung und Insolvenz schreibt vor, dass unternehmerisch t\u00e4tige Personen Zugang zu einem Verfahren haben m\u00fcssen, das es ihnen erm\u00f6glicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. 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