{"id":448,"date":"2018-05-04T14:50:38","date_gmt":"2018-05-04T12:50:38","guid":{"rendered":"http:\/\/kreditmarkt-standards.de\/?p=448"},"modified":"2018-05-04T14:50:38","modified_gmt":"2018-05-04T12:50:38","slug":"leitlinien-zur-kreditwuerdigkeitspruefung-immokwplv-vom-bmjv-am-30-04-2018-veroeffentlicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/?p=448","title":{"rendered":"Leitlinien zur Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung (ImmoKWPLV) vom BMJV am 30.04.2018 ver\u00f6ffentlicht"},"content":{"rendered":"<p>Nachdem die EU Kommission im Januar 2018 einen erster Entwurf zu \u201eGuiding principles for creditworthiness assessment for consumer credits\u201d ver\u00f6ffentlicht hatte, hat nun \u2013 obwohl schon lange erwartet, aber angesichts des EU Vorschlages doch etwas \u00fcberraschend &#8211; das BMJV die Verordnung vom 24.04.2018 zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen (Immobiliar-Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfungsleitlinien-Verordnung \u2013 ImmoKWPLV) am 30.04.2018 im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.04.2018 B1) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Dabei sind einige aufgeworfene Themen, wie z.B. die Kreditnehmermehrheit, nicht behandelt worden. Der Ausschuss Privatkunden wird sich in K\u00fcrze mit den Auswirkungen der ImmoKWPLV besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Verordnung zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen (Immobiliar-Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfungsleitlinien-Verordnung \u2013 ImmoKWPLV)1<\/p>\n<p>Vom 24. April 2018<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>1 Anwendungsbereich<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Verordnung findet Anwendung auf die Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4gen nach den \u00a7\u00a7 505a und 505b Absatz 2 bis 4 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs und nach \u00a7 18a Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>2 Grundlagen der Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) Die Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dient der Bewertung, ob es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgem\u00e4\u00df nachkommen wird. Hierf\u00fcr muss der Darlehensgeber nach einer Gesamtschau der relevanten Faktoren zu einer vern\u00fcnftigerweise vertretbaren Prognose gelangen.<\/p>\n<p>(2) Der Darlehensgeber hat die Kreditw\u00fcrdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umst\u00e4nden des Darlehensnehmers eingehend zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>(3) Der Umfang der Pr\u00fcfung der zu ber\u00fccksichtigenden Faktoren und der hierf\u00fcr einzuholenden Informationen sowie die anzuwendenden Verfahren richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Auch wenn der Darlehensgeber standardisierte Vorgaben f\u00fcr die Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung anwendet, kann er von diesen abweichen und auf die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalles abstellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>3 Anforderungen an die Einsch\u00e4tzung der Wahrscheinlichkeit<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) Bei der Prognose, welche k\u00fcnftigen Entwicklungen wahrscheinlich sind, kann der Darlehensgeber einen nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Verlauf der Dinge unterstellen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen abweichenden Verlauf vorliegen.<\/p>\n<p>(2) Der Prognosezeitraum richtet sich nach dem Zeitraum, in dem die vertraglichen Verpflichtungen zu erf\u00fcllen sind. Je weiter der Prognosezeitraum in die Zukunft reicht, desto st\u00e4rker kann auf Erfahrungswerte und Sch\u00e4tzungen zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n<p>(3) Die wirtschaftlichen Auswirkungen k\u00fcnftiger Ereignisse k\u00f6nnen aufgrund von Erfahrungswerten gesch\u00e4tzt werden, soweit aussagekr\u00e4ftige Informationen nicht mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand zu ermitteln sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>4 Bei der Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigende Faktoren<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) Der Darlehensgeber hat die Faktoren angemessen zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Dies sind insbesondere: 1. k\u00fcnftig erforderliche Zahlungen oder Zahlungserh\u00f6hungen, die sich infolge einer negativen Amortisation oder infolge aufgeschobener Tilgungs- oder Zinszahlungen ergeben k\u00f6nnen, 2. sonstige regelm\u00e4\u00dfige Ausgaben, Schulden und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten, 3. k\u00fcnftig zu erwartende Einnahmen aus einer Vermietung oder Verpachtung von Immobilien, soweit diese Einnahmen dem Grunde und der H\u00f6he nach wahrscheinlich und nachhaltig zu erzielen sind, wobei m\u00f6gliche, aber ungewisse Mietsteigerungen nicht zu ber\u00fccksichtigen sind, 4. sonstiges Einkommen, Ersparnisse und andere Verm\u00f6genswerte.<\/p>\n<p>(2) Als andere Verm\u00f6genswerte des Darlehensnehmers k\u00f6nnen auch Immobilien ber\u00fccksichtigt werden. Bezieht sich der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag auf eine Wohnimmobilie, so kann der Wert dieser Wohnimmobilie nur als zus\u00e4tzliches Merkmal zu anderen Faktoren, auf die die Pr\u00fcfung haupts\u00e4chlich gest\u00fctzt wird, ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>(3) Zuk\u00fcnftige wahrscheinliche negative Ereignisse wie beispielsweise ein verringertes Einkommen f\u00fcr den Fall, dass die Vertragslaufzeit in die Zeit des Ruhestands hineinreicht, ein Anstieg des Sollzinssatzes oder eine negative Entwicklung des Wechselkurses sind ausreichend zu ber\u00fccksichtigen. Der Eintritt nach der Lebenserfahrung m\u00f6glicher, aber nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlicher negativer Ereignisse wie beispielsweise Arbeitslosigkeit, Erwerbsunf\u00e4higkeit, Scheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft oder das Versterben des Darlehensnehmers w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit braucht nur ber\u00fccksichtigt zu werden, wenn f\u00fcr ihren Eintritt konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Auch in diesem Fall kann die M\u00f6glichkeit, dass der Darlehensnehmer w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit verstirbt, unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn 1. wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer zu Lebzeiten den jeweils f\u00e4lligen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen, voraussichtlich vertragsgem\u00e4\u00df nachkommen wird, und 2. der Immobilienwert oder der Wert anderer als Sicherheiten dienender Verm\u00f6genswerte des Darlehensnehmers hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr die Abdeckung der im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehenden Verbindlichkeiten und eventuellen Verwertungskosten bietet.<\/p>\n<p>(4) Zuk\u00fcnftige wahrscheinliche positive Ereignisse wie beispielsweise eine Verl\u00e4ngerung oder Entfristung eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses, die Wiederaufnahme einer Berufst\u00e4tigkeit nach einer Elternzeit, die Aufstockung der Arbeitszeit nach Teilzeitt\u00e4tigkeit oder eine Bef\u00f6rderung k\u00f6nnen ber\u00fccksichtigt werden. Ein zuk\u00fcnftiges positives Ereignis ist wahrscheinlich, wenn es bezogen auf die konkreten Umst\u00e4nde, wie beispielsweise die Branche und den Beruf, nach der Lebenserfahrung voraussichtlich anzunehmen, wenn auch nicht sicher ist. Einen erwarteten deutlichen Anstieg des Einkommens oder einen Verm\u00f6genszuwachs, etwa infolge einer Abfindungszahlung, darf der Darlehensgeber nur ber\u00fccksichtigen, sofern die vom Darlehensnehmer vorgelegten Unterlagen einen ausreichenden Nachweis daf\u00fcr bieten.<\/p>\n<p>(5) Wird mit Ablauf der Laufzeit des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages vereinbarungsgem\u00e4\u00df der Darlehensbetrag ganz oder teilweise zur R\u00fcckzahlung f\u00e4llig, so muss sich die Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung auch auf die Wahrscheinlichkeit erstrecken, dass der Darlehensnehmer der Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung dieses Betrages vertragsgem\u00e4\u00df wird nachkommen k\u00f6nnen. Soweit der endf\u00e4llige Betrag vereinbarungsgem\u00e4\u00df nicht aus eigenen Mitteln des Darlehensnehmers geleistet werden soll, hat sich die Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung auf die Wahrscheinlichkeit eines k\u00fcnftigen Anschlussdarlehensvertrages zu erstrecken, mit dem der verbleibende Betrag finanziert werden kann und f\u00fcr den der Darlehensnehmer voraussichtlich kreditw\u00fcrdig sein muss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>5 Bau- und Renovierungsdarlehen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei Darlehensvertr\u00e4gen, die dem Bau oder der Renovierung einer Wohnimmobilie dienen, darf im Rahmen der Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung der hierdurch zu erwartende Wertzuwachs ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>6 Abschnittsfinanzierungen mit einem neuen Darlehensgeber<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, der die Voraussetzungen des \u00a7 505a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs und des \u00a7 18a Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes nur deshalb nicht erf\u00fcllt, weil der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag mit einem anderen als dem bisherigen Darlehensgeber abgeschlossen werden soll, kann im Rahmen der Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung das Zahlungsverhalten ber\u00fccksichtigt werden, das der Darlehensnehmer im Rahmen des abzul\u00f6senden Darlehensvertrages gezeigt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>7 Neue Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung bei deutlicher Erh\u00f6hung des Nettodarlehensbetrages<\/li>\n<\/ul>\n<p>(1) In der Regel liegt eine deutliche Erh\u00f6hung des Nettodarlehensbetrages nach Vertragsschluss im Sinne des \u00a7 505a Absatz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs und des \u00a7 18a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes erst vor, wenn der Nettodarlehensbetrag sich um mehr als 10 Prozent erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>(2) Bei einer neuen Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung nach \u00a7 505a Absatz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs und nach \u00a7 18a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes darf das bisherige Zahlungsverhalten des Darlehensnehmers ber\u00fccksichtigt werden. Dies gilt auch in den F\u00e4llen des \u00a7 505a Absatz 3 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs und des \u00a7 18a Absatz 2a Satz 1 des Kreditwesengesetzes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>8 Inkrafttreten<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p>Berlin, den 24. April 2018<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem die EU Kommission im Januar 2018 einen erster Entwurf zu \u201eGuiding principles for creditworthiness assessment for consumer credits\u201d ver\u00f6ffentlicht hatte, hat nun \u2013 obwohl schon lange erwartet, aber angesichts des EU Vorschlages doch etwas \u00fcberraschend &#8211; das BMJV die Verordnung vom 24.04.2018 zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditw\u00fcrdigkeitspr\u00fcfung bei [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[5],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/448"}],"collection":[{"href":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=448"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/448\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":449,"href":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/448\/revisions\/449"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=448"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=448"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=448"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}