{"id":66,"date":"2016-01-31T16:45:31","date_gmt":"2016-01-31T14:45:31","guid":{"rendered":"http:\/\/kreditmarkt-standards.de\/?page_id=66"},"modified":"2025-08-20T10:57:47","modified_gmt":"2025-08-20T08:57:47","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/kreditmarkt-standards.de\/?page_id=66","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Satzung (Stand 28.07.2022)<\/strong><br \/>\n<strong> Deutsche Kreditmarkt Standards e. V.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><br \/>\n(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eDeutsche Kreditmarkt Standards&#8220; (im Folgenden \u201eDKS&#8220; genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach f\u00fchrt er den Zusatz \u201ee. V.&#8220;.<br \/>\n(2) Die DKS hat ihren Sitz in Frankfurt.<br \/>\n(3) Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck der DKS<\/strong><br \/>\n(1) Die DKS verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordung. Zweck der DKS ist die F\u00f6rderung von Wissenschaft und Forschung. Dabei f\u00f6rdert die DKS die Erweiterung des Wissens \u00fcber das nationale und internationale Kreditgesch\u00e4ft und \u00fcber Kredit(markt)-transaktionen sowie die Schaffung von allgemein anerkannten Standardvertragsklauseln sowie Standardprozessen in diesem Bereich.<\/p>\n<p>(2) Der Zweck des VEREINS wird insbesondere verwirklicht durch:<\/p>\n<p>a. Durchf\u00fchrung von empirischen Erhebungen \u00fcber das nationale und internationale Kreditgesch\u00e4ft und \u00fcber Kredit(markt)transaktionen sowie \u00fcber die in diesem Bereich verwendeten Vertragsklauseln und Prozesse bzw. Prozessschritten unter besonderer Ber\u00fccksichtigung von rechtswissenschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, (allgemein) \u00f6konomischen und sozialwissenschaftlichen Zusammenh\u00e4ngen;<\/p>\n<p>b. Durchf\u00fchrung von wissenschaftlichen Evaluationen \u00fcber das [nationale und internationale Kreditgesch\u00e4ft und \u00fcber Kredit(markt)transaktionen sowie \u00fcber die in diesem Bereich verwendeten Vertragsklauseln und Prozesse bzw. Prozessschritten sowie die Durchf\u00fchrung von eigenen Forschungsarbeiten in diesen Bereichen unter besonderer Ber\u00fccksichtigung von rechtswissenschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, (allgemein) \u00f6konomischen und sozialwissenschaftlichen Zusammenh\u00e4ngen;<\/p>\n<p>c. Vergabe von Forschungsauftr\u00e4gen, insbesondere in rechtswissenschaftlicher, betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher, (allgemein) \u00f6konomischer und sozialwissenschaftlicher Hinsicht, betreffend das [nationale und internationale] Kreditgesch\u00e4ft und Kredit(markt)-transaktionen sowie der in diesem Bereich verwendeten Vertragsklauseln und Prozesse bzw. Prozessschritte;<\/p>\n<p>d. F\u00f6rderung bzw. Beteiligung an der wissenschaftlichen Diskussion \u00fcber das nationale und internationale Kreditgesch\u00e4ft und \u00fcber Kredit(markt)-transaktionen sowie die in diesem Bereich verwendeten Vertragsklauseln und Prozesse bzw. Prozessschritte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen von selbst organisierten Arbeitsgruppen, Tagungen, Diskussions-, Bildungs-, Weiterbildungsveranstaltungen unter Beteiligung von Vertretern aus der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Personen mit universit\u00e4rem Ausbildungen, die durch ihre Spezial- und Detailkenntnisse den Zweck der DKS f\u00f6rdern, insbesondere<\/p>\n<p>&#8211; der in diesem Bereich t\u00e4tigen Forschungseinrichtungen der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HR B 82 018 eingetragenen Frankfurt School of Finance &amp; Management gemeinn\u00fctzige GmbH, insbesondere Professoren und Mitglieder des Lehrk\u00f6rpers aus den Bereichen Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Sozialwissenschaft;<\/p>\n<p>&#8211; von in diesem Bereich t\u00e4tigen Forschungseinrichtungen anderer Hochschulen, insbesondere Professoren und Mitglieder des Lehrk\u00f6rpers aus den Bereichen Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Sozialwissenschaft;<\/p>\n<p>&#8211; von Vorst\u00e4nden und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern von in diesem Kreditgesch\u00e4ft t\u00e4tigen Unternehmen (Vorst\u00e4nde von deutschen Gro\u00dfbanken etc);<\/p>\n<p>&#8211; der Politik sowie<\/p>\n<p>&#8211; der Wirtschaft<\/p>\n<p>mit dem Ziel, das Wissen \u00fcber das nationale und internationale Kreditgesch\u00e4ft und Kredit(markt)-transaktionen, insbesondere in rechtswissenschaftlicher, betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher, (allgemein) \u00f6konomischer und sozialwissenschaftlicher Hinsicht, zu erweitern;<\/p>\n<p>e. Erstellung und Fortentwicklung von einheitlichen Vertragsklauseln und Prozessen bzw. Prozessschritten im Bereich von Kreditgesch\u00e4ften und Kredit(markt)-transaktionen unter Ber\u00fccksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse und unter besonderer Ber\u00fccksichtigung von rechts-wissenschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, (allgemein) \u00f6konomischen und sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse;<\/p>\n<p>f. Ver\u00f6ffentlichung von B\u00fcchern und Schriften zu allen mit dem Zweck des Vereins im Zusammenhang stehenden rechtlichen, betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Themen sowie der sonstige Weitergabe der gewonnen Erkenntnisse an die die interessierte Allgemeinheit;<\/p>\n<p>g. Mitwirkung an der Meinungsbildung (Art. 5 GG);<\/p>\n<p>h. die Zusammenarbeit mit anderen relevanten Organisationen auf nationaler, europ\u00e4ischer und internationaler Ebene sowie Standardisierungs-organisationen, die Regeln f\u00fcr den nationalen und internationalen Markt von Kreditgesch\u00e4ften und Kredit(markt)transaktionen setzen mit dem Ziel, aus der Zusammenarbeit R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr die eigene Arbeit der DKS zu ziehen.<\/p>\n<p>(3) Die DKS ist selbstlos t\u00e4tig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DKS d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DKS. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DKS fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung beg\u00fcnstigt werden.&#8220;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Mitgliedschaft<\/strong><br \/>\n(1) Mitglied der DKS kann jede nat\u00fcrliche oder juristische Person werden, die den Zweck des DKS unterst\u00fctzen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>(2) einstweilen frei.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliedschaft ist nicht \u00fcbertragbar. Die Aus\u00fcbung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderem \u00fcberlassen werden. Juristische Personen haben schriftlich eine nat\u00fcrliche Person und deren Stellvertreter zu benennen, die f\u00fcr die die Rechte aus der Mitgliedschaft warnehmen sollen.<\/p>\n<p>(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. \u00dcber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Antragsteller schriftlich davon zu unterrichten. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, \u00fcber die von der n\u00e4chsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.<\/p>\n<p>(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem Tod (nat\u00fcrlicher Personen) oder durch Aufl\u00f6sung (juristischer Personen) des Mitgliedes bzw. Beendigung der Liquidation und der darauf folgenden L\u00f6schung im Handelsregister.<\/p>\n<p>(6) Der Austritt aus der DKS ist schriftlich gegen\u00fcber dem Vorstand oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu erkl\u00e4ren und ist jeweils unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres m\u00f6glich.<\/p>\n<p>(7) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gr\u00fcnde sind insbesondere ein die Vereinsziele sch\u00e4digendes Verhalten, die Verletzung satzungsm\u00e4\u00dfiger Pflichten oder Beitragsr\u00fcckst\u00e4nde von mindestens einem Jahr. \u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zum Vorschlag berechtigt sind neben dem Vorsitzenden des Vorstands auch der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Au\u00dfer in F\u00e4llen des Beitragsr\u00fcckstandes hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Vorstandes, bei dem \u00fcber den Ausschluss beschlossen werden soll, den Ausschlie\u00dfungsantrag mit Begr\u00fcndung in Abschrift zu \u00fcbersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschlie\u00dfungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorsitzenden des Vorstands zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endg\u00fcltig. Gegen die Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Organe der DKS<\/strong><br \/>\n(1) Organe des DKS sind<br \/>\na) die Mitgliederversammlung<br \/>\nb) der Vorstand<br \/>\nc) der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<br \/>\nd) der Beirat<\/p>\n<p>(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><br \/>\n(1) Alle Mitglieder zahlen Mitgliedsbeitr\u00e4ge, deren H\u00f6he und F\u00e4lligkeit sich aus einer Beitragsordnung ergibt, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands f\u00fcr das jeweils folgende Gesch\u00e4ftsjahr beschlossen wird. Wird keine neue Beitragsordnung verabschiedet, so bleibt die bisherige Beitragsordnung in Kraft, bis die Mitgliederversammlung eine neue Beitragsordnung beschlie\u00dft.<\/p>\n<p>(2) Soweit sie nicht nur f\u00f6rderndes Mitglied sind, steht allen Mitgliedern die Teilnahme an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen der DKS, sowie die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen im Rahmen der satzungsgem\u00e4\u00dfen Bestimmungen zu. Dieses Recht ist an die Erf\u00fcllung der Beitragspflichten gebunden.<\/p>\n<p>(3) F\u00f6rdernde Mitglieder sollen in geeigneter Weise an den Aktivit\u00e4ten der DKS beteiligt werden. Insbesondere sollen ihnen die Publikationen des Vereins, Angebote zur Weiterbildung und beruflichen F\u00f6rderung sowie andere geeignete Veranstaltungen der DKS zug\u00e4nglich gemacht werden. Hier\u00fcber entscheidet der Vorstand.<\/p>\n<p>(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die DKS \u00fcber die \u00c4nderung seiner Gesch\u00e4fts-, Wohn- und Meldeanschrift sowie seines Namens unverz\u00fcglich und unaufgefordert schriftlich in Kenntnis zu setzen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Vorstand, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Beirat<\/strong><br \/>\n(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstands, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu f\u00fcnf weiteren Vorstandsmitgliedern (Vorstand i.S.d. \u00a7 26 BGB).<\/p>\n<p>(2) Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister vertreten.<\/p>\n<p>(3) Der Vorsitzende des Vorstands, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. F\u00fcr alle \u00c4mter, ausgenommen die der weiteren Vorstandsmitglieder, finden separate Wahlg\u00e4nge statt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied w\u00e4hrend der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied f\u00fcr die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>(4) Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der DKS und erledigt alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.<\/p>\n<p>Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:<\/p>\n<p>a. Die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Tagungen und weiteren Veranstaltungen der DKS, die Herausgabe ihrer Publikationen und Mitteilungen.<br \/>\nb. Die Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung.<br \/>\nc. Die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden des Vorstands oder den stellvertretenden Vorsitzenden.<br \/>\nd. Die Aufstellung eines Projekt- und Wirtschaftsplanes f\u00fcr jedes Gesch\u00e4ftsjahr, Buchf\u00fchrung, Aufstellung des Jahresberichtes sowie die Erf\u00fcllung der damit zusammenh\u00e4ngenden gesetzlichen und beh\u00f6rdlichen Pflichten.<br \/>\ne. Die Erteilung von Auftr\u00e4gen sowie der Abschluss und die K\u00fcndigung von Arbeits-, Werk- und sonstigen Vertr\u00e4gen, die mit Dritten zur Unterst\u00fctzung bei der Erf\u00fcllung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben des Vereins geschlossen werden.<br \/>\nf. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.<\/p>\n<p>(5) Zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben und Pflichten kann sich der Vorstand eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bedienen.<\/p>\n<p>(6) Soweit ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt ist, leitet dieser die Vereinsgesch\u00e4fte nach den Weisungen des Vorstands eigenverantwortlich. Insbesondere obliegt ihm die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, die Erteilung von Auftr\u00e4gen sowie der Abschluss und die K\u00fcndigung von Arbeits-, Werk- und sonstigen Vertr\u00e4gen, die mit Dritten zur Unterst\u00fctzung bei der Erf\u00fcllung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben des Vereins geschlossen werden, sowie die interne und externe Kommunikation. Ihm wird nach Ma\u00dfgabe einer gesonderten Vereinbarung, die auch die weiteren Rechte und Pflichten regelt, f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit eine angemessene Verg\u00fctung gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(7) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist gegen\u00fcber dem Vorstand verantwortlich. Der Vorstand ist ihm gegen\u00fcber weisungsbefugt. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen aller Organe des Vereins mit beratender betreffenden Angelegenheit handelt.<\/p>\n<p>(9) Der Vorstand beruft den Vorsitzenden des Beirates und die weiteren Mitglieder des Beirats f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren. Eine erneute Berufung ist zul\u00e4ssig. Der Beirat ber\u00e4t den Vorstand bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben. Der Vorsitzende des Beirats ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen aller Organe des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen, es sei denn, dass es sich um die Beschlussfassung in einer ihn selbst betreffenden Angelegenheit handelt.<\/p>\n<p>(10) Dem Beirat obliegt insbesondere die Erarbeitung und Pflege einheitlicher Richtlinien f\u00fcr den rechtssicheren kapitalmarktorientierten Handel und das Management leistungsgest\u00f6rter Darlehen f\u00fcr den deutschen Rechtsraum sowie Standards f\u00fcr das Management von Kreditportfolien. Der Vorstand kann diese der Mietgliederversammlung zur Beratung und Best\u00e4tigung durch Beschluss vorlegen. Diese Beschl\u00fcsse sind dann Empfehlungen der DKS.<\/p>\n<p>(11) Der Beirat tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen, der Vorstand mindestens zweimal. \u00dcber die Sitzungen ist Protokoll zu f\u00fchren. Sitzungen des Vorstands und des Beirates sind nicht \u00f6ffentlich. Protokolle der Sitzungen k\u00f6nnen jedoch von den Mitgliedern eingesehen werden. Vorstand und Beirat k\u00f6nnen sich eine Gesch\u00e4ftsordnung geben.<\/p>\n<p>(12) Die Mitglieder des Vorstands und des Beirates \u00fcben ihre Aufgaben grunds\u00e4tzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann abweichend dazu beschlie\u00dfen, dass Mitgliedern des Vorstands f\u00fcr ihre Vorstandst\u00e4tigkeit eine angemessene Verg\u00fctung gezahlt wird. Der Vorstand soll hierzu Richtlinien beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>\n(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen. Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gr\u00fcnden beschlie\u00dft oder wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gr\u00fcnde die Einberufung vom Vorsitzenden des Vorstands verlangt. Alle Mitglieder der DKS sind bei Wahlen und Abstimmungen nicht stimmberechtigt. Jedes andere Mitglied hat eine Stimme.<\/p>\n<p>(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer schriftlich durch Brief oder Email unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Email-Adresse gerichtet wurde.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft die Richtlinien des Vereinszwecks und behandelt alle damit verbundenen grunds\u00e4tzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:<\/p>\n<p>a. Wahl und Entlastung des Vorstands.<br \/>\nb. Wahl zweier Kassenpr\u00fcfer.<br \/>\nc. Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Beschluss der Beitragsordnung.<br \/>\nd. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Kassenpr\u00fcfer.<br \/>\ne. Beschlussfassung \u00fcber die Entlastung des Vorstands,<br \/>\nf. Ernennung von Ehrenmitgliedern, die vom Vorstand vorgeschlagen wurden.<br \/>\ng. Beschlussfassung \u00fcber Antr\u00e4ge an die Mitgliederversammlung.<br \/>\nh. Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderungen der Satzung.<br \/>\ni. Aufl\u00f6sung der DKS.<\/p>\n<p>(4) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstands, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Jede ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungs\u00e4nderungen bed\u00fcrfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, Beschl\u00fcsse \u00fcber die \u00c4nderung des Vereinszwecks oder die Aufl\u00f6sung des Vereins drei Viertel der Anwesenden. Sie k\u00f6nnen nur gefasst werden, wenn sie zuvor in der schriftlichen Einladung im Wortlauf bekannt gegeben worden sind. \u00dcber die Mitgliederversammlung der DKS ist Protokoll zu f\u00fchren. F\u00fcr die Richtigkeit des Protokolls zeichnen der Sitzungsleiter und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Der unterzeichnete Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie der unterzeichnete Bericht der Kassenpr\u00fcfer sind als Anlage zum Protokoll zu nehmen.<\/p>\n<p>(5) Grunds\u00e4tzlich finden alle Wahlen und Abstimmungen per Handzeichen statt. Widersprechen dagegen im Einzelfall mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder, wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands.<\/p>\n<p>(6) Die Mitgliederversammlung \u00fcbertr\u00e4gt dem Vorstand das Recht, Satzungs\u00e4nderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeit gefordert werden, zu beschlie\u00dfen. Diese \u00c4nderungen d\u00fcrfen weder den Vereinszweck wesentlich ver\u00e4ndern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Allgemeines, Inkrafttreten der Satzung<\/strong><br \/>\n(1) Die Mitgliederversammlung \u00fcbertr\u00e4gt dem Vorstand das Recht, Satzungs\u00e4nderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeit gefordert werden, zu beschlie\u00dfen. Diese \u00c4nderungen d\u00fcrfen weder den Vereinszweck wesentlich ver\u00e4ndern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(2) Im Falle der Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an die im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HR B 82 018 eingetragenen Frankfurt School of Finance &amp; Management gemeinn\u00fctzige GmbH, die es im unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<\/p>\n<p>(3) Die Satzung tritt mit ihrer erstmaligen Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung (Stand 28.07.2022) Deutsche Kreditmarkt Standards e. V. \u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eDeutsche Kreditmarkt Standards&#8220; (im Folgenden \u201eDKS&#8220; genannt). 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