DKS Workshop 05.04.2018 in Frankfurt

Privatkunden

  • Herr J. Becher von der UniCredit Bank stellte die Entwicklung der Kreditwürdigkeitsprüfung (KWP) an Hand der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften des KWG und BGB im Detail vor. Dabei differenzierte er nach dem allgemeinen Verbraucherdarlehen und Immobilien-Verbraucherdarlehen. Er stellte insbesondere Sonderthemen der KWP heraus, u.a. die Situation bei einer Mehrheit von Kreditnehmern. In Deutschland ist die Kreditnehmereinheit aufsichtsrechtlich anerkannt.
  • Die Anforderung der Deutschen Kreditwirtschaft zur Vorgabe eines einheitlichen Umsetzungsvorschlags der KWP wurde bislang von den zuständigen Ministerien nicht aufgegriffen. Dadurch „droht“ hier ggf. ein neues „Widerrufs-Drama“. Erwartungsgemäß wird am Ende wohl wieder der Bundesgerichtshof über das richtige Vorgehen urteilen.
  • Ziemlich überraschend wurde von der EU Kommission im Januar 2018 ein erster Entwurf zu „Guiding principles for creditworthiness assessment for consumer credits” (noch nicht veröffentlicht, Teil des Consumer Financial Services Action Plans vom März 2017, auf Basis EBA Guidelines on creditworthiness assessment, EBA/GL/2015/11), zur EU-weiten Vereinheitlichung der Standards und Grundsätze bei der KWP von Verbraucherdarlehen bekannt. Die Ursache dafür waren unterschiedliche Praktiken und Prüfungsmaßstäbe innerhalb der EU und teilweise selbst innerhalb eines EU
  • Unklar ist aktuell, welche Auswirkungen dieser EU Vorstoß auf den wegen der verzögerten Regierungsbildung noch nicht beschlossenen Referentenentwurf vom 21.07.2017 (Immo-KWPLV) haben wird. Im Zweifel wird die Bundesregierung wohl zunächst die weitere Entwicklung des EU Entwurfs abwarten, bevor die eigene Immo-KWPLV beschlossen wird.

 

Firmenkunden

  • Die im Firmenkunden Ausschuss (Vorsitzender Mike Danielewsky, DLA Piper) entwickelte Stillhaltevereinbarung ist fertiggestellt und wird in der Praxis bereits eingesetzt. Dieses Vertragsmuster soll Finanzierungsgläubigern die Möglichkeit bieten, auf ein einheitliches Vertragswerk zurückzugreifen, das in der Praxis bereits bekannt und bewährt ist. Es geht um die Fälligkeit und ein Schuldanerkenntnis ohne ein Einfordern der Forderung (echte Stillhaltevereinbarung ohne Prolongation oder Verzichtsregelung). Der Schuldner verpflichtet sich im Rahmen der Stillhalteperiode zu Maßnahmen, welche auf den Sachverhalt angepasst werden können. Das Muster beinhaltet keine wesentliche Einflussnahme auf Kreditnehmer zur Vermeidung einer Bankenhaftung (Nachrang und Haftung wegen Insolvenzverschleppung).
  • Der Ausschuss befasst sich nun mit dem Muster einer Restrukturierungs-vereinbarung. Der Markt kennt insoweit eine Vielzahl an Restrukturierungs-vereinbarungen, die zum Teil die Notwendigkeiten bei einer Übertragung der zugrundeliegenden Kreditforderungen nicht ausreichend berücksichtigen. Insbesondere ist die Ausgestaltung von Widerspruchsrechten von Kreditnehmern im Rahmen von Forderungsübertragungen ein häufiger Hemmschuh für eine Transaktion. Daher kam aus der Praxis der Wunsch, eine marktgängige Vertragsgestaltung zu erhalten. Da wegen der Einzelfallgestaltung und der Komplexität die Erstellung eines Musterdokuments „Restrukturierungsvereinbarung“ kaum möglich erscheint, hat sich der Ausschuss darauf verständigt, ein Musterdokument Term Sheet zu entwerfen, welche als Verhandlungsleitfaden zu verstehen ist und für den Einzelfall ggf. relevante Optionen aufzeigen soll. Wegen der Details wird auf die Präsentation verwiesen.
  • Nächste Schritte sind die Erstellung eines Muster-Term Sheets zur Diskussion im Ausschuss bis zum 20. April 2018. Dazu werden Interessierte gebeten, ihre Muster an Herrn Danielewsky zu schicken. Anschließend wird in einem Call am 24.April 2018 (Einladung erfolgt gesondert) über die Vorschläge und den ersten Entwurf gesprochen.
  • Zu den Themen Limitation Language und Bearbeitungsgebühren bei Unternehmenskreditverträgen gibt es keine entscheidenden weiteren Entwicklungen.

 

Immobilienfinanzierung

  • Die Themen des Ausschusses Immobilienfinanzierung wurden von Dr. Simon Grieser, ReedSmith, vorgestellt.
  • Dabei geht es zum einen um die Erstellung eines Vollzugprotokolls für den Handel von Einzelkrediten.
  • Zum anderen geht es um die Erstellung von Musterverträgen von Sicherheiten im Bereich von Flugzeug- und Schiffsfinanzierungen, die den Anforderungen und Interessen von Investoren im Sekundärmarkt entsprechen.
  • Darüber hinaus soll die rechtliche Behandlung von Abtretungsklauseln bei einer Kündigung thematisiert werden. Hierzu hat die DKS bereits ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Lehmann aus Bonn eingeholt. Nach entsprechender Finalisierung werden die Ergebnisse des Gutachtens veröffentlicht und das Gutachten den DKS Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
  • Weiteres Thema sind Schiedsklauseln in Kreditverträgen.
  • Herr Grieser wird den Ausschuss Ende Mai 2018 zu einer weiteren Telefonkonferenz zur Durchsprache der Themen einladen.

 

 

EU Themen

  • Keibel stellte dar, dass sich die DKS mehr um Themen auf der Europäischen Ebene kümmern wird und auch an Konsultationen teilnehmen wird. Soweit DKS Mitglieder, wie bspw. DLA Piper und Debitos, an Konsultationen teilnehmen (wie beim Secondary Market), sollen diese eine entsprechende Teilnahme bitte an J. Keibel melden. Ggf. lässt sich dann eine koordinierte Stellungnahme abgeben.
  • Die EZB befürchtet, dass Finanzinstitute durch interne Risikogewichtungsmodelle ihre Risiken „kleinrechnen“ könnten. Daher hat die EZB am 28.03.2018 ein erstes Kapitel eines Leitfadens zur Anwendung interner Modelle bei der Berechnung risikogewichteter Aktiva vorgestellt. Dieses erste Kapitel wurde in enger Abstimmung mit den nationalen Aufsichtsbehörden erstellt und baut auf den Erfahrungen des Targeted Review of Internal Models (TRIM) auf. Weitere Kapitel sind geplant. Eine erste Anhörung ist für den 18.04.2018 vorgesehen, am 28.05.2018 endet die Konsultation.
  • Die bereits im Entwurf vorliegenden NPL Guidelines sollen den Kreditinstituten eine Hilfestellung geben, bestehende Außenstände (NPE, Non-performing Exposures) und bisher unterlassene Ausfallklassifizierungen (FBE, forborne exposures) effektiv zu managen. Damit sollen eine signifikante Reduzierung der NPL sowie eine Stärkung der Bilanzen erreicht werden, womit die Kreditvergabe aktiviert werden kann. Mit den Guidelines soll erreicht werden, dass der Kunde über den gesamten Kreditkreislauf fair behandelt wird.

Die EBA will insbesondere Kreditinstituten, die ein NPL Ratio von >5% haben, dabei helfen, eine NPL Strategie zu entwickeln. Dabei geht es um Anforderungen, NPE und FBE zu erkennen, vor allem in Stundungssituationen. Hierzu werden Maßstäbe vorgegeben, um sicherzustellen, dass die Rückzahlung durch den Schuldner nicht gefährdet ist. Dazu sind von den Kreditinstituten Strategien und Prozesse zu entwickeln, vor allem hinsichtlich der Bewertung der Zahlungsschwierigkeiten der Schuldner.

Die Konsultation ist Teil des Supervisory Review and Evaluation Process (SREP).NPL Guidelines. Am 25.04.2018 ist eine Anhörung bei der EBA geplant, am 08.06.2018 endet die Konsultation. Die neuen Guidelines sollen dann am 01.01.2019 in Kraft treten.

  • Zu der Belebung des Secondary Market hatte die EBA ja bereits eine Konsultation durchgeführt, zu der es Rückmeldungen von 60 Teilnehmern gab. Was bislang fehlt, ist allerdings eine Zusammenfassung bzw. Auswertung der Ergebnisse dieser Konsultation.

Dafür wurden inzwischen NPL Templates entwickelt. Um den „secondary market“ zu beleben, hat die EZB die EBA beauftragt, Muster bzw. Standards zu entwickeln, um die unterschiedliche Informationslage zwischen Verkäufern und Käufern von NPL aufzuheben. Mit den jetzt veröffentlichten Mustern will die EBA die Detailgenauigkeit, Qualität und Vergleichbarkeit der Daten verbessern und dabei die Transparenz und Marktsicherheit erhöhen. Dabei lag der Fokus auf der verbesserten Standardisierung der NPL Daten. Diese Daten sollen zum einen den indikativen Blick auf das NPL Portfolio ermöglichen, aber auch später als Basis für die Financial Due Diligence und Bewertung dienen. Die so generierten vergleichbaren und standardisierten Daten von NPL sollen den Investoren und anderen Stakeholdern bei der NPL Bewertung, auch bezüglich der Sicherheiten, Vertragspartner und Kreditspezifika helfen. Mit den Mustern sollen die Investorenbasis verbreitert, die Eintrittsbarriere in den Prozess verringert, die Datenqualität erhöht, die Kaufpreisfindung erleichtert und damit die Transaktionshäufigkeit erhöht werden.

Es gibt zwei Arten von Mustern, nämlich die EBA NPL Screening und die EBA NPL Transactions Muster. Screening bezieht sich dabei auf den indikativen Beurteilungsprozess und Transactions auf die Financial Due Diligence und Bewertung.

Das Transactions Muster soll auf einer Einzelforderungsebene alle Informationen vorhalten, um den möglichen Bietern eine detaillierte Analyse des NPL Portfolios zu ermöglichen. Das Muster soll – auf Asset Klassen – aus den vier Teilbereichen bestehen: Instruktionen – erläutern den Gebrauch des Musters, Datenlexikon – erklärt alle Datenfelder und Definitionen, Daten – mit dem aktuellen Datenbestand des Portfolios, Bewertungsregeln – geben Hinweise zur Bewertung bestimmter Datenfelder.

Folgende Muster wurden hinterlegt: Cover Note, Transaction instructions, Transaction data dictionary, Transaction CRE example, Transaction validation rules, Screening.

  • Zum Thema Crowdfunding hat die Generaldirektion der EU-Kommission für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (DG FISMA) mit Unterstützung von Osborne Clarke und den Universitäten von Brighton und Piräus den sogenannten FISMA Report erstellt und im Januar 2018 veröffentlicht. Darin werden im Wesentlichen zwei Problemfelder herausgestellt: 1) eine zunehmende Marktfragmentierung in den einzelnen Mitgliedstaaten mit nur einzelnen nationalen Crowdfunding-Regulierungen, wie z.B. das in Deutschland seit Juli 2015 geltende Kleinanlegerschutzgesetz; 2) die fehlende Zuverlässigkeit von Crowdfunding- und Peer-to-Peer Lending-Plattformen mangels ausreichender Risikomechanismen.

Für März 2018 wird daher ein Regulierungsvorschlag der EU-Kommission für Crowdfunding erwartet. Dieser soll in den Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion eingearbeitet werden. Der Aktionsplan ist ein zentrales Projekt der Kommission zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung in Europa und soll bis Ende 2019 umgesetzt werden.

Laut Osborne Clarke gibt es vier Handlungsoptionen der EU-Kommission:

  • Die EU Kommission macht weiter wie bisher und führt zweimal jährlich Konsultationen mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und Mitgliedstaaten zu diesem Thema durch.
  • Die EU Kommission gibt auf der Basis bereits bestehender nationaler Regelungen unverbindliche Empfehlungen für gewisse Crowdfunding Standards heraus.
  • Die EU Kommission führt eine vollständige Europäische Regulierung für sämtliche Crowdfunding-Plattformen mit einer Erlaubnispflicht ein. Diese Erlaubnis würde dann über einen „Passport“ auch das grenzüberschreitende Tätigwerden in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen. Anforderungen könnten insbesondere die Transparenz der Plattformen betreffen.
  • Die EU Kommission führt in Ergänzung zu den bereits bestehenden nationalen Regelungen ein eigenständiges Europäisches Regime ein. Diesem sollen sich dann Crowdfunding-Plattformen freiwillig unterwerfen, wenn sie grenzüberschreitend im Europäischen Markt tätig werden wollen.
  • Am 17. Januar 2018 hat die EU zwei lang erwartete Regulierungen als neuen Rahmen für Europäische Verbriefungen verkündet, die zum 1.1.2019 in Kraft treten sollen. Es handelt sich dabei um: Regulation (EU) 2017/2402 (STS Regulation), einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen + Regulation (EU) 2017/2401 (Securitisation Prudential Regulation, or SPR), Kreditrisikotransfer.

Mit diesen Regelungen sollen zukünftig sogenannte KVV-Strategien („Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf“) verhindert werden. Wie aus der Finanzkrise gelernt, besteht bei solchen KVV Strategien die Gefahr, dass die Kreditgeber bei der Darlehensvergabe nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen, da sie von vorneherein wissen, dass die betreffenden Risiken letzten Endes an Dritte verkauft werden. Das betrifft vor allem die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers. Entsprechende Anforderungen hat die EU bereits in der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie geregelt.  Die DKS ist hierzu in engen Kontakt mit der TSI True Sale Initiative

 

Allgemein

  • Die Mitgliederversammlung der DKS wird am 25.04.2018 in Frankfurt stattfinden.
  • Im Bereich des Intranets wird für Mitglieder in Kürze das Sachverständigengutachten von Prof. Lehmann aus Bonn (siehe Immobilienfinanzierung) zur Verfügung stehen.
  • Die Preisverleihung des DKS Awards 2017 wird am 06.06.2018 in der Frankfurt School in Frankfurt stattfinden.
  • Für 2018 werden weitere Workshops neben den Telefonkonferenzen der drei Ausschüsse durchgeführt werden.
  • Auf der Webseite der DKS werden regelmäßig aktuelle Themen aufgegriffen. Die Blog Funktion ist eingerichtet, wird aber leider noch zu wenig für aktuelle Musterentwicklungen genutzt.

 

Gez. Dr. J. Keibel, 09.04.2018