Informationspflicht gemäß der Benchmark-Verordnung ab 1. Juli 2018

Ab dem 1. Januar 2018 ist die Benchmark-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/1011) in Kraft und wurde in Deutschland durch das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz und das Finanzaufsichtsrechtsergänzungsgesetz umgesetzt. Ein Benchmark ist ein Index oder ein Indikator zur Bepreisung von Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten bzw. zur Messung der Performance von Investmentfonds. Mit den neuen Regeln wird der Steuerungsrahmen für Benchmarks verbessert, die in der EU für Finanzinstrumente wie Anleihen, Aktien und Derivate verwendet werden. Durch die Verordnung erhält das BaFin Eingriffs- und Sanktionsrechte. Die in der EU verwendeten Benchmarks sollen robust, zuverlässig, repräsentativ und für den angestrebten Einsatzzweck geeignet sein, um künftigen Manipulationen vorzubeugen. Es wird dabei zwischen den Kategorien kritisch, signifikant und unbedeutend unterschieden.

Ab 1. Juli 2018 besteht zudem eine Informationspflicht gegenüber Verbrauchern in Bezug auf (Darlehens-)Verträge, die auf einen Referenzwert im Sinn der Benchmark-Verordnung verweisen. So müssen der Referenzwert, der Name des Administrators sowie die möglichen Auswirkungen auf Verbraucher im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten nach dem EGBGB mitgeteilt werden. Neu ist darüber hinaus, dass Administratoren künftig einer Zulassungspflicht unterliegen sowie Organisations- und Kontrollpflichten und bestimmte Vorgaben bei der Erstellung von Benchmarks einhalten müssen. Zudem müssen die betroffenen Unternehmen Notfallpläne erstellen, in denen sie regeln, was bei einer Störung im Berechnungsprozess zu machen ist.

Die DKS sieht ihre Aufgabe darin, hierzu eine – über Verbandsgrenzen hinweg – einheitliche Muster-Vertragsklausel zu entwickeln.