Limitation Language – Upstream- und Cross-stream-Sicherheiten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. März 2017 entschieden, dass es für die Beurteilung, ob die Gewährung einer dinglichen Sicherheit durch eine Gesellschaft zur Besicherung von Darlehensverbindlichkeiten ihres Gesellschafters eine verbotene Auszahlung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darstellt, auf den Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit und nicht auf den Zeitpunkt ihrer Verwertung ankommt. Diese Entscheidung hat auch Bedeutung für die international verwendeten Kreditstandards, da gerade in Konsortialkreditverträgen standardgemäß Garantien enthalten sind. Da sich die BGH Entscheidung explizit nur auf eine dingliche Sicherheit (hier: Grundschuldbestellung) bezogen sein, wird die Frage zu klären sein, ob diese Entscheidung auch auf „persönliche Sicherheiten“ übertragen werden kann.  Es wird zu diskutieren sein, wie sich der bisherige Kreditmarkt Standard, die von einer GmbH oder GmbH & Co. KG bestellte Sicherheit mit einer Verwertungsbeschränkung (sog. „Limitation Language“) zu versehen, an die neue Rechtsprechung anpassen lässt. Dieses wird im Ausschuss Firmenkunden erfolgen.